Habe auf einer Privatschule noch vor Inkrafttreten des neuen MTA-Gesetztes von 1994 noch eine Ausbildung zur MTA gemacht, damals noch 2-jährig und mit Rö.-Ausbildung einschließlich Fachkunde im Strahlenschutz.( Beginn Ausbildung 1992). Die Privatschule hatte noch eine Sondergehmigung für die Röntgenausbildung. Den 120-Std. großen Röntgenkurs habe ich davor auch noch gemacht, ebenso die 5-jährigen Auffrischungen. Seit meiner Ausbildung habe ich nur im Rö.-Bereich gearbeitet.
Jetzt soll ich auf einmal nur noch ebenso viel wert sein wie eine einfache MFA mit Rö.-Schein- das kann doch nicht sein? Gehalt soll ich weniger als die MTRA bekommen und keine Teleradiologie mehr machen und auch kein CT mehr außerhalb der Praxiszeit fahren dürfen.....Das kann doch nicht sein. Meine letzten 8 Berufsjahre möchte ich nicht noch degradiert werden- irgendwo muss doch die Erfahrung auch noch etwas zählen....20 Jahre Arbeiten in der RAdiologie kann man doch nicht wegwischen...
Auf der Urkunde steht zwar med. technl Laboratoriumsassistentin aber im Zeugnis Röntgen mit Strahlenschutz! Was soll ich tun?
Auf der Urkunde steht lt. MTA-Gesetz von 1971
Anhang:
https://drive.google.com/file/d/0B_GKxYmuimj4Nm5CazcyYzF5dkk/view?usp=sharing
Sorry, Bild ließ sich nicht anders hochladen....
Kam immer Datei zu groß!
Gleichstellung MTA-MTRA
Sehr geehrte Frau Botta-Schönrock, das MTA-Gesetz ist unseres Wissens nach bereits 1972 so verändert worden, dass die Ausbildung in verschiedene Bereiche unterteilt wurde (MTRA, MTLA). Die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung wurde von diesem Zeitpunkt an nur noch mit der Berufserlaubnis zur MTRA erteilt. Mit dem Inkrafttreten der Röntgenverordnung am 1. Januar 1988 wurde festgelegt, dass Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung MTRA oder MTA (nach dem bis 1972 geltenden MTA-Gesetz) berechtigt sind, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen (Definition: § 2 Nr. 7 RöV) verfügen. Alle anderen Assistenzpersonen (dazu gehören auch MTLA) mussten Kenntnisse im Strahlenschutz durch Teilnahme an bestimmten Kursen und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle erwerben. Es ist durchaus möglich, dass ein solcher Kurs, der damals 120 Stunden dauerte, auch von der MTLA-Schule durchgeführt wurde. Allerdings gilt seit 1988, dass Personen, die nicht zum Führen der Berufsbezeichnung MTRA oder MTA berechtigt sind, nur unter Aufsicht eines fachkundigen Arztes tätig werden dürfen. Da diese Regelung aktuell in der Röntgenverordnung immer noch so ist, trifft es nach unserer Meinung zu, dass ein Mitwirken in der Teleradiologie für Personen mit Kenntnissen im Strahlenschutz (MTLA, MFA) nicht zulässig ist. Wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz anwesend ist und die Aufsicht führt, können natürlich auch MTLA oder MFA mit den bescheinigten Kenntnissen im Strahlenschutz technisch durchführen. Sofern Sie in Ihrem speziellen Fall der Auffassung sind, dass Sie trotz dieser Regelungen über Fachkunde im Strahlenschutz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV verfügen, empfehlen wir Ihnen, dies unmittelbar mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu besprechen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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