Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem unerfreulichen Disput mit unserer neuen Pflegedirektorin vertritt diese die Ansicht, dass der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Bevollmächtigte eine Pflicht hat, alle Mitarbeiter mit Kenntnissen oder Fachkunden auf den Zeitpunkt der notwendigen Aktualisierung hinzuweisen. Eine Eigenverantwortung zur Beachtung der gesetzlichen Fristen wird vehement abgelehnt.
Kennen Sie das Vorgehen in anderen Häusern bzw.können Sie diese Pflicht bzw. das Fehlen dieser Pflicht irgendwie belegen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hinweispflicht Aktualisierungsfristen
Sehr geehrter Herr Dierl, grundsätzlich teilen wir Ihre Auffassung, dass Bescheinigungen über Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz personenbezogene Nachweise sind. Damit ist auch klar, dass die Personen, die über solche Nachweise verfügen, sich um die Aktualisierung kümmern müssen. Allerdings sind Strahlenschutzverantwortliche (SSV) und Strahlenschutzbeauftragte (SSB) dadurch nicht aus ihrer Verantwortung entlassen. Sie sind verpflichtet, die Strahlenschutzorganisation entsprechend den Vorgaben der RöV aufrecht zu erhalten, d.h. zu regeln, dass nur Personen mit aktueller Fachkunde oder aktuellen Kenntnissen im Strahlenschutz Tätigkeiten nach § 23 oder § 24 RöV ausführen. D.h., SSV und SSB sind gut beraten, wenn sie ihre Mitarbeiter/innen rechtzeitig auf Aktualisierungsfristen hinweisen und dadurch den verordnungskonformen Ablauf der Tätigkeiten nach RöV in ihrer Klinik oder Praxis sicherstellen. Man muss berücksichtigen, dass die zuständige Behörde die Tätigkeit von Personen, die ihre Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nicht aktualisiert haben, untersagen kann, was den notwendigen Ablauf in einer Röntgenabteilung sicherlich behindern könnte. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld