Ihre Antwort zur Frage 2858

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

bezüglich des Strahlenpasses habe ich folgende Frage:

In Ihrer Antwort zur Frage 2858 erwähnen Sie:

´Im Fall der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen wäre in der Regel kein Strahlenpass erforderlich, wenn diese Tätigkeit bei der Behörde angezeigt wurde.´

Können Sie mir bitte mitteilen wo ich diesen Passus in der RöV finde? Bei der Durchsicht der RöV habe ich im §35, Absatz 2 einen entsprechenden Text gefunden, bin mir aber nicht sicher ob dieser zutrifft.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Schmitz
lars.schmitz
Sehr geehrter Herr Schmitz, der Anwendungsbereich des § 6 RöV umfasst nach § 6 Abs. 1 RöV drei Tätigkeitsgebiete: Nr.1 geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung, Nr. 2 Prüfung oder Erprobung im Zusammenhang mit der Herstellung, Nr. 3 Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung, wenn dieser zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv führen kann. Diese Tätigkeiten müssen, von speziellen Ausnahmen abgesehen (z.B. keine Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich), der zuständigen Behörde angezeigt werden. An dieser Stelle der RöV findet man keinen Hinweis, für welche dieser drei Tätigkeitsgebiete das Führen eines Strahlenpasses erforderlich sein muss. Eine diesbezügliche Forderung erscheint erst im § 35 Abs. 2 Satz 1 RöV, und zwar gilt diese nur für das Tätigkeitsgebiet des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RöV („Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung“), nicht aber für die Nrn. 1 und 2. Zusammenfassung: § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RöV fordern eine Anzeige bei der zuständigen Behörde, aber nicht das Führen eines Strahlenpasses. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RöV fordert Anzeige und Strahlenpass. Sie hatten also Recht mit Ihrem Hinweis auf § 35 Abs. 2 RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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