Sehr geehrter Herr Professor Ewen, in unserem Haus stellt sich die Frage, wie Ambulanzpersonal (ArzthelferInnen) bzgl. Strahlenexposition zu kategorisieren sind. In Ihrem Artikel DMW 2003; 128:326-329 schreiben Kollege Jansing und Sie in Tabelle 5 ´Anfertigung von Röntgenaufnahmen mit gelegentlichem Aufenthalt im Röntgenraum Personendosimetrie ja und arbeitsmedizinische Untersuchungspflicht nein > also Kat. B.
Bei uns werden im Rahmen der unfallchirurgischen Notfallversorgung Patienten selten nach Repositionen (Schulter, Hüfte oder Radiusfrakturen) in der Ambulanz mit einem C Bogen durchleuchtet. Dabei muss das Assistenzpersonal entsprechend geschützt im Kontrollbereich verbleiben. Der Großteil der Röntgenaufnahmen wird in der Röntgenabteilung durch eigenes Personal erstellt, welches unbestritten der Kategorie A zuzuordnen ist.
Ich persönlich bin der Meinung, dass das chirurgische Ambulanzpersonal der Kategorie B zuzuordnen ist.
In diesem Zusammenhang stellen sich für uns 3 Fragen:
1.) Was verstehen Sie unter gelegentlich bzw. Notfallversorgung?
2.) Ist die gelegentliche Erstellung einer Röntgenaufnahme vergleichbar mit der Durchleuchtung am C Bogen?
3.) Wie würden Sie die Kategorisierung hier vornehmen?
Vielen Dank im Voraus
Dr. Michael Pennartz
Betriebsarzt
Kategorisierung strahlenexponierter Personen
Sehr geehrter Herr Dr. Pennartz, es ist nicht immer einfach, bei beruflich strahlenexponierten Personen zwischen Kategorie A und B zu unterscheiden, weil diese Einteilung sehr stark, wenn nicht sogar entscheidend, von der Durchleuchtungszeit abhängig ist. Eine berufliche Strahlenexposition ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sich das betreffende Personal im Röntgenraum aufhalten muss und die Röntgenstrahlung eingeschaltet ist („Kontrollbereich“). Daraus kann man zunächst schon einmal schließen, dass es bei Herstellung von Röntgenaufnahmen in der Regel keine berufliche Strahlenexposition gibt, da sich das dazu erforderliche Personal (meistens das Assistenzpersonal) während der Einschaltung der Strahlung nicht im Röntgenraum aufhalten muss. Ausnahmen können bei sog. gehaltenen Röntgenaufnahmen vorkommen (z.B. Kinder, behinderte Patienten, Unfallopfer). Aber es liegen dann keine beruflich strahlenexponierten Expositionen der Kategorie A vor. Expositionen der Kategorie A sind nur bei Durchleuchtungen z.B. mit einem C-Bogengerät möglich, im Rahmen derer das Personal im Röntgenraum sein muss. Es ist schwierig und manchmal auch gar nicht möglich, streng im Sinne des § 31 Röntgenverordnung eine Kategorisierung in A oder B vorzunehmen, vor allen Dingen dann, wenn in zeitlich sehr unterschiedlichem Maße durchleuchtet wird. Fazit zu Ihren 3 Fragen: 1) Gelegentliche Durchleuchtungen und diese bei Notfallversorgungen (kurze Durchleuchtungszeiten) lassen sich nicht exakt über zahlenmäßige Angaben von Dosis oder Durchleuchtungszeit zur Einteilung in die Kategorien A oder B festlegen. Wir im Forum RöV neigen hier deutlich zur Einteilung in die Kategorie B. 2) Der in diesem Fall entscheidende Unterschied zwischen Röntgenaufnahme und Durchleuchtung ist die Tatsache, dass sich – von Ausnahmen abgesehen – das Personal bei Röntgenaufnahmen nicht im Röntgenraum (Kontrollbereich) aufhalten muss und somit nicht beruflich strahlenexponiert ist (Grenzwert nach DIN 6812 im entsprechend abgeschirmten sog. Schaltraum z.B. für die effektive Dosis: 1 mSv/a). Bei Durchleuchtungen ist das anders (siehe oben). 3) Empfehlung zur Kategorisierung: Wenn das Personal bei einer Röntgenaufnahme nicht im Röntgenraum sein muss, ist weder die Kategorie A noch die Kategorie B zutreffend. Für die oben beschriebene, in relativ geringfügig betriebenem Maßstab durchgeführte Durchleuchtung wäre die Kategorie B angebracht. Sie machen natürlich keinen Fehler, wenn man „sicherheitshalber“ diesen Personenkreis in die Kategorie A einteilen würde. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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