Kenntnisbescheinigung

Hallo,
ich, eine MFA, habe im 06/05 einen 120stündigen Strahlenschutzkurs absolviert und dann jeweils nach 5 Jahren eine Aktualisierung absolviert. Jetzt das Problem:
Ich habe erst vor kurzen davon Erfahren das man eine Kenntnisbescheinigung beantragen muss!
Habe das dann natürlich nachgeholt und eine Absage von der Ärztekammer bekommen weil ich das hätte innerhalb von 5 Jahren hätte machen müssen. Davon leider aber bei Absolvierung der Prüfung überhaupt nicht informiert worden bin. Auch ist die erste Aktualisierung 11 Tage zu spät gewesen, wobei ich auch nur darüber informiert worden bin, das dieses immer im selben Jahr gemacht werden muss und nicht bis auf den Tag passen muss.
Ich bin total schockiert und soll alles nochmal neu machen! Kann man da noch was machen ?
raschke-t-p
Sehr geehrte Frau Raschke, wir haben uns Ihre Darstellung angesehen und müssen zuerst einmal feststellen, dass die zuständige Ärztekammer formal wohl richtig mit Ihrer Entscheidung liegt. Was nach unserer Meinung an dieser Stelle bleibt, ist die Möglichkeit, mit der zuständigen Ärztekammer und auch der zuständigen Strahlenschutzbehörde über eine Kulanzregelung zu sprechen. Ein Begründung für eine mögliche Kulanzregelung ist, dass die RöV zwar seit vielen Jahren (in der aktuellen Fassung seit dem 1. Juli 2002) festlegt, dass die Kenntnisse im Strahlenschutz als erworben gelten, wenn die zuständige Stelle dies geprüft und bescheinigt hat. Dies ist in § 18a Abs. 3 Satz 2 RöV durch einen Verweis auf § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV so bestimmt. Allerdings wurde diese Regelung mindestens bis zum Jahr 2011 nicht in allen Bundesländern so konsequent gehandhabt. Es gab einige Bundesländer, die das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Kurses zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz (für Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung) als Bescheinigung über die vorhandenen Kenntnisse im Strahlenschutz nach der RöV akzeptiert und eine weitere besondere Kenntnisbescheinigung durch die Ärztekammer nicht erteilt haben. Dieses unterschiedliche Vorgehen in den Bundesländern sorgte zum Teil für Verwirrungen bei Kursveranstaltern und zuständigen Stellen, so dass grundsätzlich erforderliche Hinweise auf die Notwendigkeit von Bescheinigungen durch die Ärztekammern (oder Behörden) gar nicht oder falsch gegeben wurden. So etwas scheint uns in dem von Ihnen beschriebenen Fall auch möglich zu sein. Erst mit der Überarbeitung der RöV im Jahr 2011 wurde von den Bundesländern auch ein einheitliches Vorgehen bei der Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz vereinbart. Allerdings wurden Personen, die die Kurse im Vorfeld abgeschlossen hatten, hierauf in der Regel nicht mehr hingewiesen. Es bleibt uns nur die Empfehlung an Sie, mit diesem Wissen noch einmal mit der zuständigen Ärztekammer zu sprechen und eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Sie weisen in Ihrem Beitrag auch darauf hin, dass Sie an dem ersten Aktualisierungskurs 11 Tage zu spät teilgenommen haben. Diese Fristüberschreitung bedeutete unter der angenommenen Voraussetzung, dass Sie über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügten, sicherlich einen zeitweise vorhandenen (formalen) Mangel. Dies heißt aber keinesfalls, dass die Kenntnisse im Strahlenschutz seit dem nicht mehr vorhanden waren bzw. sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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