Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ein Sachverständiger hat die Herstellerfirma eines Röntgengerätes darauf hingewiesen, dass die Anbringung des Strahlenzeichens auf dem Strahler nicht in Einklang mit der RöV steht, da dieses Zeichen nur in der Strahlenschutzverordnung vorgesehen ist. In der DIN 25430 sind aber unter Abschnitt 5.8 Hinweise zum Warnschild für eine Röntgenanlage enthalten, auf dem dieses Kennzeichen steht. Der Zusatz „Röntgen, kein Zutritt für Unbefugte“ lässt allerdings den Schluss zu, dass dieses Warnschild für Röntgenräume und nicht für Geräte zu verwenden ist. Meine Fragen:
Warum findet sich in der RöV kein Hinweis auf das Strahlenschutzzeichen?
Macht der Hersteller einen Fehler, wenn er das Zeichen direkt auf dem Strahler aufbringt?
Mit freundlichen Grüßen
Maren Lenz
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
Kennzeichnung von Röntgengeräten
Sehr geehrte Frau Lenz, nach § 19 Abs. 2 sind Kontrollbereiche während der Einschaltzeit mindestens (!!) mit den Worten ´Kein Zutritt - Röntgen´ zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung kann z.B. an den Türen zu einem Röntgenraum, der bei Einschaltung der Strahlung zum Kontrollbereich wird, oder auch an der Röntgeneinrichtung selbst angebracht sein, was in der Regel z.B. an mobilen C-Bogengeräten im OP geschieht, wobei da noch oft zusätzlich auf dem Schildchen die Ausdehnung des Kontrollbereiches (z.B. 3,5 m) in Umgebung des Geräts zahlenmäßig angegeben wird. Das Wort ´mindestens´ lässt ja den Schluss zu, dass auf dieser Kennzeichnung neben den besagten Worten auch noch mehr stehen darf. Das Warnschild WS 120 in der DIN 25430 enthält neben den Worten ´Röntgen´ und ´Kein Zutritt´ noch die Worte ´für Unbefugte´ und eben dieses Warnzeichen. Man könnte fragen: Na und? Mit dem Wort ´mindestens´ wird mit WS 120 doch nicht gegen die RöV verstoßen. Mit diesem Warnschild wird nicht auf einen Röntgenraum hingewiesen, der existiert ja immer, wenn sich ein Röntgengerät darin befindet, auch wenn es ausgeschaltet ist, sondern auf die Existenz eines Kontrollbereiches, die physikalisch nur dann gegeben sein kann, wenn die Strahlung eingeschaltet ist. Ist dann der gesamte Röntgenraum Kontrollbereich, dann wird man, wie oben gesagt, die Kennzeichnung außen an den Türen anbringen. Ist nur ein Teil des Röntgenraumes Kontrollbereich, wie oft in größeren OP-Räumen, dann wird man am besten das Schild, wie oben auch gesagt, am Gerät anbringen. Das ist also kein Fehler! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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