Kontrollbereich Bildwandler

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen

wie ist der Kontrollbereich bei einem Bildwandler (oder bei jeder Röntgenanlage in einer Klink) zu verstehen: Auf dem Gerät steht: Kontrollbereich 4m (die Definition des Kontrollbereiches ist mir bekannt).
Welche Parameter werden zu Grunde gelegt, wenn man > 6mSv/ Jahr an Dosis abbekommen kann? Oder andersrum gefragt: Welche Betriebszeiten / Einschaltzeiten werden angenommen, um einen Kontrollbereich zu definieren? Es macht nach meinem Verständnis doch einen Unterschied, ob ein Untersucher nur alle paar Tage für ein oder zwei Minuten das Gerät benutzt oder ein Chirurg täglich mehrere Minuten neben dem Gerät steht. Besonders in der interventionellen Radiologie und Angiologie öder im Herzkatheterlabor kommen ja mitunter erhebliche Einschaltzeiten zu Stande.

Beste Grüße,

C. Horn
c-p-h
Sehr geehrter Herr Horn,es ist richtig, dass die Ausdehnung des Kontrollbereiches in Umgebung eines mobilen C-Bogengerätes stark von der Zeit abhängig ist, während der die Röntgenstrahlung eingeschaltet wird. Die Ausdehnung des Kontrollbereiches ist aber unabhängig von der Zeit, in der eine einzelne Person (z.B. ein Chirurg) das Gerät benutzt sondern sie wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 RöV auf die grundsätzliche Möglichkeit bezogen, dass in diesen Bereichen Personen mehr als eine bestimmte Dosis erhalten können (meistens 6 mSv im Kalenderjahr für die effektive Dosis). Da ganz besonders mobile C-Bogengeräte in unterschiedlicher Weise genutzt werden, z.B. Art der Untersuchung, Einschaltzeit („Betriebsbelastung“), ist es kaum möglich, dafür überall individuelle Kontrollbereichsgrößen zu fordern. Aus diesem Grund hat man sich entschlossen, konservative Werte für die so genannte Betriebsbelastung festzulegen und danach die Dicke von Abschirmungen bzw. die Ausdehnung von Kontrollbereichen zu bemessen. Als Betriebsbelastung W wird nach DIN 6812 (nach dieser Norm wird der bauliche Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen ermittelt) das Produkt aus mittlerer Röhrenstromstärke (z.B. bei Durchleuchtung 3 mA) und Einschaltzeit pro Woche (z.B. 130 min) definiert (z.B. W = 3 mA x 130 min/Woche = ca. 400 mA min / Woche). Die sich unter diesen Voraussetzungen ergebende Ausdehnung des Kontrollbereiches (etwa kreisförmig um Röntgenstrahler/Patient als Mittelpunkt) wird von den Sachverständigen im Rahmen der jetzt noch geltenden Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL; dort: Berichtsmuster 2.2.4) als Radius der Kontrollbereichsfläche verstanden (3 bzw. 4 m in Abhängigkeit von dem Bildempfänger Nenndurchmesser bzw. von der Bildempfänger Fläche). Von dieser pauschalen Regelung der SV-RL/DIN 6812 kann natürlich im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Sachverständigen, ggf. auch mit der zuständigen Behörde abgewichen werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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