MFA im Bereitschaftsdienst

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
mich beschäftigen Fragen zu folgender (noch nicht umgesetzten) Konstellation:
-In den Bereitschaftsdienstzeiten werden die CTs von einer MTRA (in Rufbereitschaft) durchgeführt, nachdem die rechtfertigende Indikation von einem Teleradiologen erstellt wurde. Vor Ort befindet sich ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen.
-Eine MFA im Bereitschaftsdienst erstellt unter Aufsicht eines fachkundigen Arztes konventionelle Röntgenbilder.
1.Dürfen die konventionell erstellten Aufnahmen vom fachkundigen Arzt (kein Radiologe) ordnungsgemäß befundet werden?
2.Dürfen diese durch den Teleradiologen befundet werden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Graf
Claudia Graf
Sehr geehrte Frau Graf, Fall 1 ist nach unserer Meinung ok, wenn der Teleradiologe auch verantwortlich beteiligt ist. Die RöV sagt nicht aus, dass Bereitschaftsdienst nicht zulässig ist. Es geht immer nur darum, dass die notwendigen Personen zum Zeitpunkt der Stellung der rechtfertigenden Indikation, der Befundung (jeweils der Teleradiologe) und der technischen Durchführung (MTRA) am richtigen Ort sind. Der Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz muss am Untersuchungsort (beim Patienten) sein, um z.B. die ärztliche Indikation zu stellen oder bei kritischen Vorkommnissen eingreifen zu können. Fall 2: Der im Strahlenschutz fachkundige Arzt vor Ort darf die konventionelle Röntgenuntersuchung rechtfertigen und befunden, wenn er über die Fachkunde für die vorgesehene Untersuchung verfügt. Unserer Meinung nach darf auch der Teleradiologe befunden, wenn es für diese Röntgeneinrichtung eine Teleradiologiegenehmigung nach § 3 Abs. 4 RöV gibt, d.h. dass diesbezüglich alle technischen Anforderungen erfüllt werden. Allerdings muss in beiden Fällen der Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz die MFA vor Ort beaufsichtigen (physisch anwesend sein) und er trägt die Verantwortung für die Untersuchung. Uns erschließt sich allerdings nicht der Sinn für die Einschaltung des Teleradiologen zum Zweck der Erstbefundung, wenn ein im Strahlenschutz fachkundiger Arzt sowieso vor Ort ist und befunden darf und kann. Zweitbefundungen sind ja nach RöV immer zulässig. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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