MFAs: Nach der Ausbild. zukünftig kein Röntgen möglich?

Sehr geehrter Prof. Ewen
Mir kam zu Ohren, dass im Zuge eines Aktualisierungskurses: Kenntnisse im Strahlenschutz für MFAs, verkündet wurde, dass es vermutlich noch in diesem Jahr eine Gesetzesänderung geben soll, nach der zukünftig, nach erfolgreicher Ausbildung zur MFA, für diese keine Möglichkeit mehr bestehen soll, den umgangssprachlich als Röntgenschein bezeichneten Kurs zu belegen, weil diese Kurse für zukünftige MFAs ersatzlos gestrichen werden sollen. Es soll sie nicht mehr geben?!
Wenn jemand weiß, ob da was dran ist, dann Sie und mit Gerüchten, bevor sie sich verbreiten, soll man gleich aufräumen.
Nein, das stimmt nicht, oder????
DJ-x-Ray
Sehr geehrte Frau Spies, die Thematik Ihrer Fragestellung (Tätigkeit von MFA im Zusammenhang mit der technischen Durchführung der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen)ist in der jetzt geltenden Strahlenschutzgesetzgebung (RöV, StrlSchV) in § 24 Abs. 2 Nr.4 RöV bzw. in § 82 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchV geregelt. Diese beiden Verordnungen werden bis spätestens 31.12.2018 außer Kraft gesetzt werden und einer neuen gesetzlichen Grundlage im Strahlenschutz Platz machen. Wichtig, u.a. im Zusammenhang mit Ihrer Frage, ist auf Gesetzesebene das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)und auf Verordnungsebene die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Letztgenannte ist eine sog. Artikelverordnung. Artikel 1 umfasst die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (´StrlSchV´), die bisher als Entwurf vorliegt, die Belange der RöV mit enthält und keineswegs mit der o.g. jetzt noch geltenden StrlSchV verwechselt werden darf. StrlSchG und die hier vorgestellte „neue“ StrlSchV müssen spätestens am 1.1.2019 in Kraft treten. Bezüglich der in dieser Forumanfrage angesprochenen Tätigkeit von MFA im Rahmen der „technischen Durchführung“, die Kenntnisse im Strahlenschutz und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Kurses voraussetzen, wird sich mit Ablösung der RöV/StrlSchV „alt“ durch die StrlSchV “neu“ nichts ändern (siehe dort § 37 Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 2 Nr. 4). Dieser Punkt stand bei den diesbezüglichen Arbeitskreisen auch nie zur Diskussion. Also sind die darüber bestehenden Gerüchte vollkommen haltlos. Es ist nach unserer Meinung auch wirklich schlecht vorstellbar, dass die seit Jahren erfolgreiche Arbeit entsprechend ausgebildeter und mit Kenntnissen im Strahlenschutz versehener MFA nicht mehr akzeptiert werden und die Erlangung des sog. Röntgenscheins im Rahmen entsprechender Strahlenschutzkurse nicht mehr möglich sein sollte. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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