Mobiler Röntgeneinsatz bei laufender OP

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
darf eine fachkundige MFA ( mit normaler Fachkunde, keine Notfallfachkunde o.ä.), unter Aufsicht eines fachkundiges Arztes, ein mobiles Röntgengerät in den OP Bereich einfahren, um damit letztlich Röntgenaufnahmen bei laufender OP am offenen Becken durchzuführen ? Die OP wird dafür unterbrochen, Patient steril abgedeckt. Detektor wird mittels eingebautem Schienensystem unter dem OP Tisch eingeschoben. Den Patienten selbst sieht man nur schemenhaft, weil er komplett mit sterilen Tüchern abgedeckt ist, die teils bis auf den Boden herabhängen.Um den Detektor möglichst genau unter dem Becken zu positionieren,muss man unter diese Tücher kriechen, also unter den OP Tisch, das Tuch mit einer Hand hoch halten, um mit der anderen Hand dem Operateur, der gleichzeitig *Fachkundiger* ist, anzuzeigen wo gerade die Detektormitte ist. Dieser korrigiert dann mündlich mit *weiter rechts, weiter links*. Demnach schiebt man den Detektor im Schienensystem hin und her. Dabei dient ein steriler Tupfer, in den ein dünner Metallfaden eingearbeitet ist, auf der Patienten Symphyse gelagert, seiner eigenen Orientierung, um ggf. bei den im OP Verlauf weiteren angeforderten Aufnahmen eine korrektere Einstellung zu ermöglichen. Nachdem man den Detektor auf diese Weise positioniert hat, kriecht man wieder unter dem OP Tisch hervor und versucht an der Patientenshiluette ordentlich einzublenden. Man sieht den Patienten selbst in seinen Körperkonturen nicht, weil die OP Tücher das unmöglich machen, darf nichts anfassen. Mehr raten als wissen. Oftmals dürfen die *Sterilen* im OP auch keine Hilfestellung leisten, indem sie am Patienten fühlen und mitteilen, wo der Beckenkamm endet, wo die äußere Bildrand Hautgrenze ist, denn so könnten lange Drähte, die noch aus dem Patienten herausragen verändert werden.
Der vorhandene C Bogen im OP reicht dem Operateur nicht, weil der kleinere Bildausschnitt nicht das gesamte Becken mit beiden Hüften abbilden kann, er den beidseitigen Vergleich im Bild aber braucht.
Nun ist es so, dass er diese OP auch in einem anderen Krankenhaus durchführen möchte. Die Reaktion der dort ansässigen MtrA s war laut seiner Aussage: * Das ist verboten! *
Warum und wieso es so verboten sei, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er fragte bei uns nach, ob das stimmt?! und wo das stehen würde ?! und wenn ja, wieso? Ich habe recherchiert, aber nichts gefunden. Was mich stört ist, dass man auf diese Weise quasi blind und abenteuerlich röngt. Ich weiß aber nicht genau, welche Passagen der RöV das für diesen Fall explizit verbieten würden. Meine Frage also: Ist das verboten ?


DJ-x-Ray
Sehr geehrte Frau Spies, eine MFA kann grundsätzlich nicht über Fachkunde im Strahlenschutz für die technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung verfügen, da dies weder die RöV noch das MTA-Gesetz zulassen. Eine MFA kann aber über von der zuständigen Stelle bescheinigte Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, die es ihr ermöglichen, unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes die Röntgenuntersuchung technisch durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV). Der Unterschied zu fachkundigen Personen, z.B. MTRA, ist, dass für MFA die ständige Aufsicht durch den fachkundigen Arzt tatsächlich gewährleistet sein muss. Bei den von Ihnen beschriebenen Fällen scheint dieses aber sichergestellt, da der fachkundige Arzt unmittelbar anwesend ist, die jeweils erforderliche rechtfertigende Indikation stellt und auch die erforderlichen Anweisungen zur Durchführung gibt. Natürlich ist es bei den von Ihnen beschriebenen komplexen Anwendungen erforderlich, dass diese Arbeitsanweisungen im Einzelfall spezifiziert und so genau wie möglich erfolgen. Wir gehen bei dieser Antwort davon aus, dass die von Ihnen beschriebenen Untersuchungen medizinisch erforderlich und damit nach der RöV grundsätzlich gerechtfertigt sind. Allerdings kann ein Strahlenschutzverantwortlicher und im Rahmen der jeweiligen Strahlenschutzorganisation auch der Strahlenschutzbeauftragte festlegen, dass beim Betrieb seiner Röntgeneinrichtung bestimmte Untersuchungen nicht erfolgen dürfen. Dieses ist zwischen dem Verantwortlichen und dem rechtfertigenden/anwendenden Arzt im Vorfeld abzusprechen und kann bei medizinisch gerechtfertigten Untersuchungen in verschiedenen Krankenhäusern durchaus unterschiedlich geregelt sein. Bei allen Anwendungen, auch wenn sie noch so komplex sind, muss natürlich eine erforderliche Nutzen-/Risikoabwägung für Patienten erfolgen und der Schutz der Beschäftigten gewährleistet bleiben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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