Nachfrage

Guten Tag.
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Der Patient kam in die Praxis, als der Radiologe schon außer Haus war, aber eine MTRA noch anwesend, mit einem Überweisungsschein eines Arztes.
Darf dann die MTRA die Röntgenaufnahme anfertigen, falls der anfordernde Arzt fachkundig sein sollte?
Falls der Arzt nicht fachkundig sein sollte, dürfte die Sache klar sein, da niemand die rechtfertigende Indikation stellen kann.
Danke nochmals
stbrock
Sehr geehrter Herr Brock (oder Herr Stephan?), richtig ist, dass die MTRA die Röntgenuntersuchung auch dann technisch durchführen darf, wenn sich kein fachkundiger Arzt in der Nähe befindet. Die vor der technischen Durchführung notwendige rechtfertigende Indikation darf u.E. jedoch nur ein fachkundiger Arzt stellen, der in die Strahlenschutzorganisation des ´Betreibers (Strahlenschutzverantwortlichen)´ der Röntgeneinrichtung eingebunden ist. Dies ist auch plausibel, da zur rechtfertigenden Indikation die geeignete Durchführungsmethode gehört, die wiederum abhängig von der technischen Ausrüstung ist. Diese technische Ausrüstung ist aber einem ggf. fachkundigen Überweiser oder Zuweiser i.d.R. nicht bekannt. Außerdem gehört zur rechtfertigenden Indikation auch die Nutzen-/Risiko-Abwägung, die auch nur durch einen fachkundigen Arzt erfolgen kann (darf), der das vorhandene Equipment ausreichend beurteilen kann. Nicht zuletzt bleibt die Verantwortung für die Röntgenuntersuchung beim ´Betreiber´ der Röntgeneinrichtung und seinen fachkundigen Ärzten. Auch darum muss die rechtfertigende Indikation durch fachkundige Ärzte erfolgen, die im Direktionsbereich des ´Betreibers´ der Röntgeneinrichtung tätig sind. Dieses ergibt sich auch aus den Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen, die u.a. in § 15 Abs. 1 Ziffer 4 RöV aufgeführt sind (direkter Bezug auf § 23 Abs. 1 - Stellung der rechtfertigenden Indikation). Da es grundsätzlich nicht zur Aufgabe von MTRA gehört, die rechtfertigende Indikation von fachkundigen Ärzten zu beurteilen bzw. zu korrigieren (auch nicht die von externen fachkundigen Ärzten), ist die von Ihnen beschriebene Durchführung einer Röntgenuntersuchung nach unserer Meinung i.S. der RöV nicht zulässig. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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