Nachfrage zu 3063 - Rechtf. Indikation

Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
wenn ich Ihre Antwort zu der Frage 3063 richtig verstanden habe, muss man voraissetzen, dass der fachkundige Arzt, der in diesem Falle die rechtfertigende Indikation stellt, zumindest davon Kenntnis hat, dass der Patient in der Praxis ist, und/oder dass er den Patienten, bzw. den Grund seines Besuchs kennt. --

Weiß er dies nicht, kann er ja unmöglich die rechtfertigende Indikation, wie sie in §23 RöV Abs.2 und 3 gefordert ist, ordnungsgemäß stellen. Wird dennoch geröntgt, hätte ja dann die MFA an der Rezeption die rechtfertigende Indikation gestellt! -

Ich interpretiere das jetzt so:
Kennt der Arzt den Patient bzw. den Grund seines Besuchs bei ihm darf geröntgt werden, ohne dass er den Patienten vor dem Röntgen sieht.
Andernfalls wäre es eine Ordnungswidrigkeit!
Stimmen Sie dem so zu? -- --

Wie stellt sich dann die Situation in einer Klinik in der Nacht oder am Wochenende dar?
Dann wenn ein Assistenzarzt ohne Fachkunde oder nur mit Kenntnissen im Strahlenschutz eine röntgendiagnostische Untersuchung wüscht. Ein weiterer Arzt mit der entsprechenden Fachkunde befindet sich im Hause.
Auch hier müsste doch der fachkundige Arzt über den Patienten informiert sein, bevor eine rechtfertigende Indikation gestellt wird. Denn der Arzt nur mit Kenntnissen im Strahlenschutz darf ja noch keine rechtfertigende Indikation stellen. Da müsste doch der Assistenzarzt den fachkundigen Arzt jedesmal vorher in Kenntnis setzen?
Wie sehen Sie das?

Schon jetzt recht herzlichen Dank für Ihre Mühe und Ihre Meinung dazu, die ich mit Spannung erwarte!
K-H. Szeifert
kszeifert
Sehr geehrter Herr Szeifert, der fachkundige Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, muss nicht nur wissen, dass sich ein Patient in der Praxis/im Krankenhaus befindet, er muss auch die Fragestellung (ärztliche Indikation) kennen, um eine Entscheidung treffen zu können, ob und wie Röntgenstrahlung angewendet wird und ob es ggf. Risiken beim Patienten gibt. Nur wenn der rechtfertigende Arzt sich hiermit auseinandersetzt, kann er die Entscheidung treffen, ob eine rechtfertigende Indikation ohne eine weitere Untersuchung des Patienten durch ihn möglich ist oder eine Inaugenscheinnahme/weitere ärztliche Untersuchung unumgänglich ist. Die Röntgenuntersuchung darf durch das Assistenzpersonal erst dann technisch durchgeführt werden, wenn die rechtfertigende Indikation explizit erfolgt ist (vgl. auch unsere Antwort zur Frage 3036, in der wir beschreiben, dass es im Einzelfall möglich erscheint, eine rechtfertigende Indikation zu stellen, ohne den Patienten untersuchen zu müssen, sofern man als rechtfertigender Arzt die KRITERIEN kennt). Auch in den Diensten in der Klinik muss der fachkundige Arzt entscheiden, d.h. er muss die rechtfertigende Indikation unter den vorgenannten Randbedingungen vor der Röntgenuntersuchung stellen und dabei entscheiden, ob eine weitere Untersuchung des Patienten durch ihn erforderlich ist. Der nicht fachkundige Assistenzarzt darf zwar die ärztliche Indikation (Fragestellung) vornehmen aber nicht die rechtfertigende Indikation stellen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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