Personendosimeter

Sehr geehrter Herr Prof.Dr.Ewen. Ein Belegarzt, der in seiner Praxis ein Röntgengerät betreibt, operiert auch bei uns im Klinikum und benutzt das klinikeigene Röntgengerät. Ist der Klinikbetreiber verpflichtet den Belegarzt mit einem Personendosimeter auszustatten, oder ist es in Ordnung, wenn er sein eigenes Personendosimeter zum operieren in die Klinik mitbringt? Wer ist für die Unterweisung nach RöV verantwortlich und wer überprüft den Nachweis der Fachkunde? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus. Mit freundliche Gruß

r_nowotny
Sehr geehrter Herr Nowotny, Ihre Frage ist strahlenschutzrechtlich nicht ganz einfach und daher nur mit „ja“ oder „nein“ nicht zu beantworten. Dies liegt daran, dass die Beantwortung davon abhängt, in welcher Konstellation der Belegarzt die Röntgeneinrichtung nutzt. Sofern er eigenverantwortlich tätig wird, d.h. er untersucht seine Patienten ohne unter der „Aufsicht“ des Klinikums zu stehen, er stellt die rechtfertigende Indikation, veranlasst die technische Durchführung und befundet anschließend eigenverantwortlich, dann wird er unserer Meinung nach temporärer Strahlenschutzverantwortlicher („Mitbetreiber“) der Röntgeneinrichtung, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen und die Pflichten der RöV (u.a. Personendosimeter, Unterweisung, Dokumentation) selbst erfüllen. Wird er dagegen unter der strahlenschutzrechtlichen „Aufsicht“ des Klinikums tätig, d.h. es gibt einen Strahlenschutzbeauftragten des Klinikums, der auch gegenüber dem Belegarzt voll umfänglich weisungsbefugt ist, dann muss das Klinikum als alleinige Strahlenschutzverantwortliche („Betreiber“) diese Pflichten erfüllen. Allein die Frage, ob dies eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RöV ist, die einen (sogenannten) Strahlenpass nach § 35 Abs. 2/3 RöV erfordert, müsste dann mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Diese zweite Möglichkeit scheint dem Team des Forum RöV aber eher unwahrscheinlich, da das Klinikum dann auch für die gesamten Aufzeichnungen nach § 28 RöV einschließlich der Dokumentation und Aufbewahrung zuständig wäre. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Belegarzt für die Zeit, in der er die Röntgeneinrichtung nutzt, alle Anforderungen (Fachkunde, Beaufsichtigung des Personals, rechtfertigende Indikation, Dosimetrie, Unterweisungen, Aufzeichnungen) verantwortlich ist. Lediglich für rein technische Anforderungen (Sachverständigenprüfung, technische Qualitätssicherung, Wartung) können Vereinbarungen getroffen werden. Ein „klärendes“ Gespräch zwischen Klinikum und Belegarzt, ggf. auf der Basis unserer Antwort hier im Forum RöV, könnte durchaus sinnvoll sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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