Personendosimeter erforderlich?

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
Welches sind die Ausnahmen nach Paragraph 35 (1) RöV zum Tragen eines Personendosimeters?
Mit anderen Worten, muss ich als Tierarzt beim Röntgen / Aufenthalt im Kontrollbereich ein Personendosimeter tragen, obwohl die jährliche effektive Dosis von 1 Millisievert (aufgrund weniger RÖ-Aufnahmen) höchstwahrscheinlich NICHT erreicht wird?
Welches wäre die zuständige Behörde für NRW bzgl. der Ausnahmen?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Eva. Mueller
info
Sehr geehrte Frau Mueller, grundsätzlich verlangt die Röntgenverordnung (RöV), dass an Personen, die sich aus beruflichen Gründen im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt werden muss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 RöV). Die Körperdosis ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 RöV durch Messung der Personendosis zu ermitteln, also mit Personendosimetern (oft mit der sog. Filmplakette). Kontrollbereich ist ein Ort, wo Personen bestimmte Dosiswerte überschreiten können, z.B. 6 mSv im Kalenderjahr für die sog. effektive Dosis (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RöV). Das scheint mir aber bei Ihrer beruflichen Tätigkeit als Tierärztin nicht der Fall zu sein („wenige Röntgenaufnahmen“). Ihre Röntgeneinrichtung ist doch bestimmt irgendwann von einem Sachverständigen überprüft worden. In dessen Bericht müssten in den Abschnitten J bis N Angaben oder Hinweise über Betriebsweise (z.B. Zahl der Aufnahmen), Dosiswerte, etc. zu entnehmen sein, ob in Ihrem Fall ein Aufenthalt im Kontrollbereich überhaupt gegeben sein kann. Zuständige Behörde in NRW ist die örtlich für Sie zuständige Bezirksregierung. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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