Prüffristen für Konstanzprüfungen nach Neufestsetzung der Bezugswerte

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
nach Neufestsetzung von Bezugswerten für die Konstanzprüfungen an Röntgenanlagen ist nach § 16 Abs. 3 zunächst in monatl. Abständen eine Konstanzprüfung durchzuführen. Nach ´Allgemeinverfügung´ kann der Abstand auf drei Monate verlängert werden, wenn ´vom Betreiber oder dessen Beauftragten bereits mindestens drei vorangegangene, im Abstand von jeweils einem Monat durchgeführte Konstanzprüfungen keine signifikanten Abweichungen (....) von den Bezugswerten der Abnahmeprüfung ergeben haben. Meine Frage hierzu: Gilt die Neufestsetzung der Bezugswerte bzw. eine am Tag der Neufestsetzung durchgeführte Konstanzprüfung bereits als erste Konstanzprüfung? Genügen also zwei weitere Konstanzprüfungen im monatl. Abstand zur Erfüllung der ´Allgemeinverfügung´?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Riehl
gerhard.riehl
Sehr geehrter Herr Riehl, wenn man es genau nimmt, dann gehört eine Neufestsetzung der Bezugswerte für die KP noch zum Prüfumfang einer Abnahmeprüfung. Wenn man an diesem Tag dann direkt eine KP mit natürlich denselben Messmitteln wie bei der Bezugswertefestsetzung anschließt, hat man ja eigentlich nichts gewonnen, so dass ich sagen möchte, diese Prüfung könnte nicht als erste KP gewertet werden. Rufen Sie doch bitte die für Sie zuständige Ärztliche Stelle an. Dort müsste man es genau wissen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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