Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, die ZSR Bbg ist erneut mit dem in Frage 2619 vom 16.02.16 angeschnittenen Problem konfrontiert. OPG - Ref. und KP-Aufnahmen werden als ´Rohdatenbild´ ( Bezeichnung des Herstellers ) mit umgekehrten Grauwerten gegenüber normalen Aufnahmen wiedergegeben. In diesen werden die Anforderungen erfüllt. Die Patientenaufnahmen werden mit einem Filter erzeugt, der a: das Bild in gewohnter Grauwertverteilung wiedergibt b: das Auflösungsvermögen unter 2,5 Lp/mm verschlechtert und c : Fremdstrukturen = ´Wurmeffekt´ ( Bezeichnung des Sachverständigen ) erzeugt.
Ist es Aufgabe der Konstanzprüfung, lediglich eine technische Konstanz nachzuweisen, oder müssen die Anforderungen an lineares und Kontrast-Auflösungsvermögen für die Patientenaufnahmen gewährleistet sein ? Ist also das Prüfverfahren unzureichend und folglich zurückzuweisen ?
Sollten Sie nähere Informationen benötigen, bitte ich Sie, mich direkt zu kontaktieren.
MfG K.Götze
Prüfkriterien in Ref. und KP-Aufnahmen
Sehr geehrter Herr Götze, unsere grundsätzliche Meinung dazu ist folgende: Eine Abnahmeprüfung (AP) kann nur als ´bestanden´ deklariert werden, wenn es sich um die Patientenaufnahme handelt. Von der wird ja befundet und nicht von irgendeinem wie auch immer erzeugten Rohdatenbild. Es kann also nicht akzeptiert werden, dass zwar das Rohdatenbild die AP besteht, aber das Patientenbild, bedingt z.B. durch Nutzung einer bestimmten Filtertechnik, besteht die AP nicht (Auflösungsvermögen, Fremdstrukturen, Wurmeffekte - was diese auch immer sein mögen). Bezugswerte für die Konstanzprüfung (KP) können nur von einem Patientenbild gewonnen werden, das, wie oben gesagt, die AP bestanden hat. Also ist die KP nicht nur irgendein technischer Konstanznachweis sondern einer, der auf Grundlage einer erfolgreichen AP beruhen muss. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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