Sehr geehrter Prof. Ewen,
Bei uns werden lediglich die vorläufigen radiologischen Kurzbefunde auf Papier unterschrieben. Unsere endgültigen Befunde im Centricity RIS tragen allerdings weder handschriftliche Unterschrift noch qualifizierte elektronische Signatur.
Was sagt die Verordnung dazu?
Qualifizierte elektronische Signatur
Sehr geehrte/r Frau/Herr Tamer, die RöV legt in § 28 Abs. 1 fest, dass zu den notwendigen Aufzeichnungen bei Röntgenuntersuchungen der erhobene Befund gehört. Nicht festgelegt wird in der RöV, in welcher Form die Aufzeichnungen erfolgen müssen. Dies konkretisiert die sogenannte Aufzeichnungs-Richtlinie zu § 28 RöV, die unter der Nummer 4.3.5 beschreibt, dass ein radioalogischer Befundbericht die Beschreibung der Untersuchung, die medizinische Fragestellung und deren Beantwortung enthalten muss. Bezüglich der Struktur des Berichts soll die Norm DIN 6827 - 5 zugrunde gelegt werden. Die RöV enthält keine Verpflichtung zur Unterschrift oder qualifizierten Signatur. Allerdings ergibt sich aus den grundsätzlichen Regelungen der RöV, dass erkennbar sein muss, welcher Arzt die Befundung durchgeführt hat. Dieses ist zwangsläufig erforderlich, um ggf. eine notwendige Aufsicht durch die zuständigen Gremien zu ermöglichen. Hintergrund hierfür ist, dass der Begriff ´Befundung´ als ein Teilbereich der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zu verstehen ist (vgl. § 2 Nr. 1a RöV) und die Anwendung nur durch bestimmte Personen erfolgen darf. Ob es über die Regelungen der RöV hinaus Verpflichtungen zur Unterzeichnung eines Befundberichts nach berufsrechtlichen Regeln gibt, vermögen wir vom Team des Forum RöV nicht zu beantworten. Hier würden wir empfehlen, bei der zuständigen Ärztekammer nachzufragen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld