RE: Überweisender Arzt?

Sehr geehrter Prof. Ewen,
herzlichen Danke für Ihre schnelle Antwort, ich glaube, ich habe mich da etwas missverständlich ausgedrückt in meiner gestrigen Frage und möchte daher sie nochmal konkretisieren:

Es geht mir darum, wer muß der Auftrageber sein, auf welchen Auftrag hin der Radiologie dann (mit Besitz aller nötigen Fachkunden) eine Röntgenuntersuchungen veranlassen (inkl. der Gabe rechtfertigender Indikation): muß der Auftraggeber ein Arzt sein oder kann es auch ein ´Nicht-Arzt´ sein.

Kann oder darf ein Radiologie tätig werden, ohne daß ihn dazu ein anderer approbierter Arzt eine Fragestellung bezüglich eines Patienten übermittelt.

Als Beispiel: darf eine Krankenschwester oder -pfleger, die den Verdacht auf eine Blutung bei einem Patienten hat, eine CT-Untersuchung oder muß ein Arzt dieses CT beim Radiologen anfordern.

Ich würde hier vom letzteren ausgehen wollen, denn wie soll der Radiologe i.R. der rechtfertigenden Indikationsprüfung bei einer Krankenschwester die Überprüfung der medizinichen Erkenntnisse vornehmen? Ich verstehe den § 23 auch dahingehend, daß der Radiologie mit einem Arzt Rücksprache nehmen können muß bezüglich der gewünschten Untersuchung und es nicht genügt, wenn er dies mit einer Krankenschwester tun würde i.R. der rechtfertigenden Indikation.
Wenn später bei einer offiziellen Überprüfung dieser gegebenen rechtfertigenden Indikation (z.B. durch ein Aufsichtsamt) herauskommt , daß der Radiologe diese auf der Basis der klinischen Angaben eines Nicht-Arztes eine CT Untersuchung bzw einer anderen Röntgenuntersuchung gerechtfertig hat, könnte er da Probleme bekommen?

Ich hoffe, ich konnte mich nun etwas verständlicher ausdrücken und bedanke mich herzlich für Ihre Antwort!

Mit freundlichem Gruß
Thomas Münzenbacher
t.muenzenbacher
Sehr geehrter Herr Münzenbacher, die RöV regelt die medizinische (!) Indikation vor der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nicht. Vielmehr geht die RöV allein davon aus, dass bei der Anwendung im Rahmen der Heilkunde der im Strahlenschutz fachkundige Arzt, der die Röntgenuntersuchung verantwortet, die Rechtfertigung im Einzelfall vornimmt. D.h. der fachkundige Arzt entscheidet, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen angewendet wird. Ob bzw. welche medizinisch orientierten Vorinformationen oder Fragestellungen erforderlich sind, gehört nicht zum Regelungsumfang der RöV. Daraus folgt, dass ein fachkundiger Arzt nach der RöV eine Röntgenuntersuchung grundsätzlich alleine verantwortet. Ob ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz dafür eine Überweisung oder Zuweisung durch einen anderen Arzt braucht oder ob eine Bitte auf Untersuchung auch durch eine andere Person möglich ist, ist ggf. im ärztlichen Berufsrecht geregelt. Die RöV jedenfalls beinhaltet diesbezüglich keinerlei Vorgaben an irgendeine Form eines ´Auftraggebers´. Nach der RöV ist nicht zu beanstanden, wenn der fachkundige Arzt das Erfordernis einer Untersuchung in der rechtfertigenden Indikation beschreibt (einschließlich der Durchführungsmethode und der Nutzen-/Risikoabwägung). Auch die Aufzeichnungspflichten geben keinen Hinweis darauf, dass eine Überweisung oder Zuweisung nötig wäre. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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