Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
welche Personen bzw. welche Berufsgruppe oder welche Ausbildung könnte mit §24, Absatz 2,2 gemeint sein?
Können Sie mir bitte auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank hierfür, I. Frings
RÖV §24, Absatz 2, 2 Berechtigte Personen
Sehr geehrte Frau Frings, der § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV soll Personen, in deren staatlich geregelten, anerkannten oder überwachten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen Gegenstand der Ausbildung und Prüfung war, die technische Durchführung ohne ständige Aufsicht und Verantwortung ermöglichen, sofern sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Wie man leicht erkennt, sind hier zwei Voraussetzungen nachzuweisen: Die entsprechende Berufsausbildung und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Nicht gemeint sind hier MTA oder MTRA, die ihre Ausbildung nach dem deutschen MTA-Gesetz erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Personen besitzen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und Übergangsvorschriften die Fachkunde im Strahlenschutz für die technische Durchführung nach der RöV oder der technischen Mitwirkung nach der StrlSchV. Gemeint sind hier Personen, die die technische Durchführung zwar im Rahmen der entsprechend überwachten Ausbildung erlernt haben, die aber nicht uneingeschränkt die Randbedingungen des MTA-Gesetzes erfüllen. Dies können sein: MTRA/MTA, die im Ausland ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und deren Berufsabschluss im Grundsatz in Deutschland anerkannt wird. Mit der Anerkennung ist aber nicht der Bereich der atomrechtlichen Regelungen erfasst. Diese Personen können dann durch Teilnahme an entsprechenden Strahlenschutzkursen die Fachkunde erwerben und nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV tätig werden. Ähnliches wäre auch vorstellbar, wenn z.B. eine staatlich geregelte, anerkannte oder überwachte nichtärztliche Hochschulausbildung die technische Durchführung nach der RöV als Gegenstand der Ausbildung und der Abschlussprüfung beinhaltete und diese Personen zusätzlich die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz erwerben. Diesbezügliche Formulierungen finden sich in § 10 Nr. 5 MTA-Gesetz. Nicht gemeint sind hier Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung (medizinische Fachangestellte – MFA), da es für diese Personengruppe bestimmte Einschränkungen in § 10 Nr. 6 MTA-Gesetzt gibt (Aufsicht und Verantwortung). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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