Sehr geehrter Professor Ewen,
zu Untersuchungen mit dem C-Bogen stellt sich mir folgende Frage:
1.Welche Untersuchungen fallen noch unter Raumklasse 4 ?
2.Ist es richtig, dass der Arzt ( Strahlenschutzbeauftragter ) die Raumklasse festlegt ?
3. Ist der Sachverständige, der den C-Bogen abnimmt, berechtigt dem Arzt die Raumklasse zu verweigern.
4. Ist das nicht eigentlich Aufgabe der zuständigen Behörde. Der Sachverständige hat meines Wissens nur die Aufgabe den technischen Zustand zu bestätigen.
5. Gibt es zu diesem Sachverhalt der Raumklassen eigentlich ein Gesetz ?
Wir stellen mittlerweile eine große Unsicherheit bei den Ärzten fest, die sich einen C-Bogen anschaffen möchten und nicht wissen was auf sie dann zukommt .
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung der Fragen
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Bartelheimer
Raumklasse 3 und 4
Sehr geehrter Herr Bartelheimer, zu Ihren Fragen: 1) Das sind Untersuchungen, auf deren Basis keine therapierelevanten Entscheidungen getroffen werden. Dies zu beurteilen und zu bewerten, kann eigentlich nur seitens eines Arztes geschehen. Die Raumklasse 4 wird also ehr seltener sein. Muss dagegen aufgrund einer Röntgenuntersuchung eine therapierelevante Entscheidung getroffen werden, ist ein BWS mit Befundqualität erforderlich und eine Raumklasse 4 kann dann nicht festgelegt werden. 2) Antwort: ja! 3) und 4) Der Sachverständige kann seine (abweichende) Meinung zur Festlegung der Raumklasse in seinem Prüfbericht zum Ausdruck bringen, aber die Entscheidung darüber muss dann von der zuständigen Behörde getroffen werden. 5) Es gibt zum Thema „Festlegung von Raumklassen“ keine Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsebene. Wir haben hier eine Norm (DIN 6868-157), die, wie alle technisch orientierten Normen, den Stand der Technik beschreibt, auf den unter anderem auch die RöV verweist (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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