Sehr geehrter Herr Prof., das Thema wurde unter anderen Aspekten wohl schon mehrfach besprochen, ich möchte aber mal für eine konkrete Situation nachfragen: Die Rechtf. Indikation muss ja durch einen fachkundigen Arzt erfolgen, der die Möglichkeit hat, sich den Pat. selbst anzusehen. Im Rahmen der Ausbildung können dies ja auch Ärzte ohne Fachkunde ( aber mit Kenntnissen im Strahlenschutz )unter Aufsicht tun, wobei die Verantwortung beim Fachkundigen bleibt, der ja vor Ort ist.
Meine Frage: Darf ein Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz Untersuchungen anfordern, wenn der aufsichtführende Fachkundige Arzt Hintergrunddienst hat und jederzeit gerufen werden kann? Er wäre ja jederzeit zu erreichen und hätte ja die Möglichkeit, vor Ort zu erscheinen und mit dem Pat. zu sprechen. Anders läuft es ja praktisch in der Teleradiologie auch nicht. Die Frage ist: wie weit darf ein Fachkundiger Arzt entfernt sein, damit andere Ärzte unter seiner Aufsicht die Rechtfertigende Indikation stellen können? Geht das als Hintergrunddienst von zu Hause aus?
Rechtfertigende Indikation
Sehr geehrter Herr Storch, Ihre Frage ist auf formalen Vorgaben der strahlenschutzrechtlichen Verordnungen sehr einfach und klar zu beantworten. Der noch nicht fachkundige Arzt darf keine rechtfertigende Indikation stellen. Dies gilt sowohl zu den Zeiten, in denen der fachkundige Kollege im Haus ist, als auch zu den Bereitschaftszeiten. Die von Ihnen beschriebene zulässige Tätigkeit, die ein noch nicht fachkundiger Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz unter Aufsicht ausführen darf, betrifft die Anwendung von Röntgenstrahlung auf Menschen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV). Die rechtfertigende Indikation gehört aber gerade nicht zur Anwendung (Anwendung ist die technische Durchführung und die Befundung in der Diagnostik, vgl. § 2 Nr. 1a RöV). Die rechtfertigende Indikation geht der Anwendung immer voraus und die dafür geltende Vorschrift des § 23 Abs. 1 RöV sieht keine Abweichung von der Aufgabenwahrnehmung unmittelbar durch den fachkundigen Arzt vor. Der noch nicht fachkundige Kollege kann hier lediglich mitwirken, um diese Tätigkeit zu erlernen. Die Teleradiologie ist eine Besonderheit, denn hier wird vom Facharztstandard abgewichen. Aber auch bei dieser Abweichung trifft der fachkundige Arzt (Teleradiologe) die rechtfertigende Indikation, bevor die Anwendung erfolgt. Dabei gilt, dass in der Teleradiologie besondere Randbedingungen eingehalten werden müssen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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