Guten Tag Prof. Ewen.
Ich hätte Fragen bezüglich der gerechtfertigten Indikation für Röntgenuntersuchungen. Was für RECHTE und PFLICHTEN hat definitiv ein MTRA, wenn er Röntgenanforderungen mit z. B. folgenden ´rechtfertigenden Indikationen´ und ´klinischen Fragen´ bekommt: #?, Schmerzen Fraktur? V.a. Stein li., etc.. Teilweise ohne genaue Klinik des Patienten oder ohne eine definitive Fragestellung. Ein Beispiel noch von heute im Dienst: re. thorakale Schmerzen ohne Trauma (gewünschte Aufnahme Thorax 2 Ebenen). Ich empfinde diese Indikationen und klinischen Fragen mehr als dürftig und bin nicht der Einzige, der so denkt. Ich habe im Januar diesen Jahres meine Fachkunde aktualisiert und unter anderem einen sehr interessanten Vortrag über diese Thematik von einem Rechtsanwalt (selbst auch in der Feuerwehr, also nicht ganz weltfremd) gehört. Nun würde mich Ihre Meinung interessieren. Mit freundlichen Grüßen. Ch. Maindorfer
Rechtfertigende Indikation für Radiologische Untersuchungen
Sehr geehrter Herr Maindorfer, grundsätzlich ist bei der heilkundlichen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zwischen der medizinischen Fragestellung und der rechtfertigenden Indikation zur Strahlenanwendung zu unterscheiden. Die medizinische Fragestellung (medizinische Indikation) darf durch jeden Arzt erfolgen (keine Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich) und kann daher sicherlich in Einzelfällen auch schon diffus sein. Auf Grundlage der Fragestellung muss dann der fachkundige Arzt die konkrete rechtfertigende Indikation stellen, hierüber seine Mitarbeiter (z.B. MTRA) informieren und die Dokumentation durchführen. Dass dieses so funktioniert, muss vom Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) im Rahmen der Strahlenschutzorganisation festgelegt sein und vom strahlenschutzbeauftragten Arzt (SSB) begleitet werden. Dabei muss der fachkundige Arzt im Rahmen der rechtfertigenden Indikation das Ob und Wie festlegen und eine Risikoabwägung durchführen. Die Durchführungsanweisung an die Mitarbeiter könnte durchaus mündlich oder schriftlich im Einzelfall oder durch eine entsprechende Arbeitsanweisung erfolgen. Natürlich kann der fachkundige Arzt sich bei der rechtfertigenden Indikation auch der Bitte des Überweisers oder Zuweisers anschließen, ohne weitere Details festzulegen. Dies erfordert aber eine klare eindeutige Fragestellung. In den von Ihnen beschriebenen Fällen wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem ärztlichen Strahlenschutzbeauftragten sprechen, ihm die Mängel mitteilen (am besten schriftlich) und um Verbesserung im Ablauf bitten. Sollten Sie hiermit keinen Erfolg haben, bleibt der Weg zum Betriebs- oder Personalrat. Eine unmittelbare Information der zuständigen Behörde würden wir nicht empfehlen, da dies arbeitsrechtliche Konsequenzen (fehlendes Vertrauensverhältnis im Betrieb) haben könnte. Strahlenschutzrechtlich liegt die Verantwortung eindeutig beim SSV und beim SSB und nicht bei den Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 7 und § 24 Abs. 2 RöV technisch durchführen (MTRA, MFA). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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