Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ewen,
mit der Einführung der neuen DIN 6868-157 und der Ausweitung der Betrachtung der für die Bildqualität maßgeblichen Bestandteile eines Befundarbeitsplatzes, auf das Bildwiedergabesystem, ergibt sich folgende Fragestellung:
Wer ist nach §16 (2) RöV alles als Hersteller und Lieferant eines BWS anzusehen und wer explizit nicht?
Mich würde Ihre Abgrenzung sehr interessieren, da in der Praxis durchaus auch verschiedene Hersteller oder Lieferanten an einem BWS beteiligt sein können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Rahn
RöV §16 (2) - Definition Hersteller oder Lieferant in Bezug auf BWS
Sehr geehrter Herr Rahn, Ihre Anfrage betrifft ein immer schon latent vorhandenes Problem, was zum Teil auch aus dem von Ihnen genannten Grund häufig nicht so ganz sauber und klar gehandhabt worden ist bzw. werden konnte. Und auch jetzt im Rahmen der neuen DIN 6868-157 ist die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 RöV (´Abnahmeprüfung durch Hersteller oder Lieferant´) nicht optimal umsetzbar. Ich habe unter anderem auch bezüglich Ihrer Forumanfrage diesbezüglich mal in der ´Szene´ nachgefragt. Es gibt folgende ´Formel´, die sich auch aus der neusten Fassung der QS-RL (mit Berücksichtigung eines Rundschreibens an die Länder vom 05.12.2014) ableiten lässt: Man muss folgende Systeme unterscheiden: a) Befundungsmonitore, die unabhängig von der bilderzeugenden Modalität sind, und b) es gibt ortsfeste Aufnahme- und Durchleuchtungseinrichtungen einschließlich des zur Systemkonfiguration gehörenden Befundungsmonitors und mobile C-Bogengeräte.
Bei a): Abnahmepüfung durch Hersteller oder Lieferant des Befundungsmonitors, ggf. auch durch den PACS-Hersteller oder -Lieferant. Bei b): Abnahmeprüfung durch den Hersteller/Lieferant der bilderzeugenden Modalität. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Bei a): Abnahmepüfung durch Hersteller oder Lieferant des Befundungsmonitors, ggf. auch durch den PACS-Hersteller oder -Lieferant. Bei b): Abnahmeprüfung durch den Hersteller/Lieferant der bilderzeugenden Modalität. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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