Sehr geehrter Herr Professor Ewen, Bürokratie und Gesetz können manchmal verblüffende Schwierigkeiten bereiten. Laut Asylgesetz müssen wohl Asylbewerber über 15 Jahren sich einer Röntgen-Untersuchung im Rahmen der Tuberkoulose überwachung unterziehen. Die Betreuung der Asylbewerber obliegt inzwischen privaten Gesellschaften, ist ´outgesourct´. Es gibt dort keinen ärztlichen Ansprechpartner. Darf ich als Radiologe überhaupt die Untersuchung durchführen, da ich ja eigentlich nur auf ärztlichen Auftrag tätig werden darf, und, noch schwieriger, wem übermittele ich den Befund? Darf ich der ´Lagerverwaltung´ das Ergebnis mitteilen? Verstosse ich dann nicht der Schweigepflicht?
Es ist keine theoretische Überlegung, sondern meine Realität im Arbeitsalltag. Gruß W. Maqua
Röntgen bei Asylbewerbern
Sehr geehrter Herr Maqua, die von Ihnen angesprochenen Röntgenuntersuchungen von Flüchtlingen und Asylbewerbern, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, erfolgen abweichend von den regelmäßigen Röntgenuntersuchungen nicht im Rahmen der Heilkunde sondern in nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) zugelassenen Fällen. Diese Anwendung ist nach § 23 Abs. 1 Röntgenverordnung explizit zugelassen und bedarf auch nicht der rechtfertigenden Indikation durch einen fachkundigen Arzt vor der Durchführung der Untersuchung. Die Untersuchungen nach IFSG sind sicherlich eine Besonderheit innerhalb des Strahlenschutzrechts, da tatsächlich keine ärztliche Überweisung, Zuweisung oder Inaugenscheinnahme vor der Untersuchung vorgeschrieben sind. Sofern die Randbedingungen (älter als 15 Jahre, keine Schwangerschaft) erfüllt sind, darf die Röntgenuntersuchung von einer berechtigten Person technisch durchgeführt werden. Berechtigte Personen sind sicherlich MTRA, ggf. auch MFA. Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde abzuklären. Das Outsourcing macht solange keine Probleme, als die Befundung durch einen fachkundigen Arzt erfolgt, die Röntgeneinrichtung dem Stand der Technik entspricht, qualitativ allen Anforderungen genügt und der Betrieb für diese Art der Untersuchung zugelassen ist. Ob die Weitergabe des Befunds an die Leitung der Gemeinschaftsunterkunft oder an das Organisationsteam ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ist, lässt sich aus der Röntgenverordnung nicht beantworten. Allerdings regelt § 36 Abs. 4 IFSG, dass die Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen werden sollen, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, das sich auf eine erstellte Röntgenaufnahme der Lunge erstreckt. Diese Personen sind nach den Regelungen des IFSG verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden. Insoweit ist der Weg eindeutig geregelt: Der untersuchende Arzt stellt ein entsprechendes Gesundheitszeugnis für den Flüchtling oder Asylbewerber aus und dieser legt das Zeugnis der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft vor. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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