Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
mir stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsmediziner, der lediglich über die Ermächtigung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach RöV und StrlSchV verfügt, berechtigt ist, eigenständig Röntgenuntersuchungen anzuordnen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorsorge stehen? Beispielsweise Asbestose oder allgemeine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für Feuerwehr oder im Seedienst beschäftigte. Meines Erachtens ist doch für die Anwendung von Rö-Strahlung am Menschen immer eine Fachkunde nach der ´Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin´ erforderlich, oder ist Ihnen eine anderweitige Reglung bekannt, die aus der behördlichen Ermächtigung für Arbeitsmediziner hervorgeht? Dank und herzliche Grüße Gerd Koletzko
Röntgen in der Arbeitsmedizin
Sehr geehrter Herr Koletzko, die Erteilung der Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach RöV und StrlSchV (§ 37 ff der RöV, § 60 ff der StrlSchV) ist zu unterscheiden von regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen nach anderen allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften (BGV, Feuerwehrdienstvorschriften, Seetauglichkeit, Berufstaucher o.ä.). Während der nach RöV und StrlSchV ermächtigte Arzt immer über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen muss (vgl. Abschnitt 2.2 der Richtlinie über ´Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte´) und damit auch rechtfertigende Indikationen stellen darf, ist die Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte, die nach anderen allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften (Beispiele siehe oben) zur Durchführung ermächtigt sind, in der Regel keine zwingende Voraussetzung. Ermächtigte Ärzte in diesen Bereichen, die nicht über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, dürfen keine rechtfertigende Indikation (Anordnung) für die Durchführung einer Röntgenuntersuchung stellen oder hierfür die ständige Aufsicht wahrnehmen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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