Röntgen isolierter Patienten außerhalb Röntgenräume

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
mich würde Ihre Meinung zu nachstehender Frage sehr interessieren. Immer öfter werden Röntgenaufnahmen auf Station - also außerhalb von Röntgenräumen angefordert, weil Patienten isoliert sind. Deshalb die Frage:
Gehören die ausschließlich infolge von Hygieneverordnungen isolierten Patienten in einem Krankenhaus, gemäß den Erfordernissen des § 59 StrschV (neu) – zu den zwingenden Ausnahmefällen, in denen der Zustand der zu untersuchenden Person den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums erfordert?
Oder mit anderen Worten: Sind ausschließlich auf Grund von Hygieneverorndnungen isolierte Patienten immer zwingende Ausnahmen, die Röntgenanwendungen außerhalb von Röntgenräumen erfordern?
Schon mal ganz herzlichen Dank und viele Grüße

kszeifert
Sehr geehrter Herr Szeifert, Ihre Frage betrifft die in der Novellierungsphase befindlichen, aber bis 31.12.2018 noch getrennt geltenden Versionen der Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Danach, also ab 1.1.2019, wird es diese beiden Verordnungen nur noch in integrierter Form und etwas irreführend ebenfalls als „Strahlenschutzverordnung“ bezeichnet geben. Es existieren schon mehrere Bearbeitungsfassungen dieser „neuen“ Strahlenschutzverordnungen und wir im Forum RöV sind nicht glücklich, jetzt schon zu Entwürfen, ggf. mit unterschiedlichem Bearbeitungsstand, Stellung zu beziehen, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist. Diese Problematik zeigt sich schon an der Thematik Ihrer Fragestellung. Offensichtlich geht es dabei um den Begriff „Röntgenräume“ (siehe § 20 RöV „jetzt“) - in den verschiedenen Novellierungsfassungen der StrlSchV „neu“ mit jeweils geänderten Texten unter § 47, § 59 oder § 60 zu finden. Nehmen wir den § 60: Wenn wir das Ziel Ihrer Frage richtig verstehen, müsste es um Abs. 4 Nr. 4 gehen. Klar ist (schon in der RöV „jetzt“), dass Röntgenuntersuchungen auch außerhalb von Röntgenräumen gestattet sind, wenn der Zustand des Patienten einen Transport in die Röntgenabteilung nicht zulässt. Und wir meinen, das gilt auch für zwar transportfähige, aber infektiöse Patienten, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Allerdings sind wir der Auffassung, dass es sich in diesen Fällen immer um Einzelfallentscheidungen handelt und eine Entscheidung dieser Art nicht von dem im Strahlenschutz fachkundigen Arzt sondern von dem behandelnden Arzt getroffen werden muss. Nach unserer Auffassung ist das Anliegen des Abs. 4 Nr. 4 eindeutig und lässt durchaus auch einigen Interpretationsspielraum zu. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld