Röntgenanforderungsscheine
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, können Anforderungsscheine für Röntgenuntersuchungen ´im Auftrag´ ausgestellt werden von ärztlichen Mitarbeitern, die zwar nicht die Fachkunde besitzen, aber zumindest den 8-stündigen Unterweisungskurs besucht haben? Kann der 8-stündige Unterweisungskurs in jeder Röntgenabteilung abgehalten bzw. absolviert werden? Mit freundlichen Grüßen Uwe Heinemann
Sehr geehrter Herr Heinemann, der Ausdruck ´Anforderung´ bzw. „Anforderungsschein“ hat im Umfeld der Röntgenverordnung (RöV) keine strahlenschutzrechtliche Relevanz. Hier kennt man die Begriffe Anwendung und Befundung (§ 2 Nr. 1 RöV) sowie rechtfertigende Indikation (§ 2 Nr. 10) und technische Durchführung (§ 2 Nr. 7). Man weiß, welche Voraussetzungen aus der RöV jemand erfüllen muss, um im Rahmen dieser Begriffe radiologisch etwas unternehmen zu dürfen. Aber der sog. Anwendungsschein ist in der RöV unbekannt und dementsprechend auch die Fragen, wofür dieser benötigt wird und wer ihn ausstellen bzw. abzeichnen darf. Sollte Sie mit Ihrer Anfrage die Stellung der rechtfertigenden Indikation gemeint haben, so reicht für einen ärztlichen Mitarbeiter ohne entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz das Vorhandensein von Kenntnissen im Strahlenschutz (´Unterweisungskurs´) nicht aus (siehe § 23 Abs. 1 RöV). Man kann sich folgenden, z.B. in einem Krankenhaus häufig ablaufenden Vorgang vorstellen: Ein Arzt ohne Fachkunde untersucht einen Patienten (das darf er, weil er Arzt ist) und kommt aufgrund seiner medizinischen Indikation zu der Erkenntnis, dass eine Röntgenuntersuchung durchgeführt werden müsste. Dazu schickt er den Patienten mit einem diesbezüglichen (analog oder digital erstellten) ´Anforderungsschein´ in die Röntgenabteilung. Dort wird die rechtfertigende Indikation gestellt, die Untersuchung durchgeführt und befundet. Für den genannten primär untersuchenden Arzt ist kein Bezug zur RöV erforderlich. Er benötigt weder Fachkunde noch Kenntnisse. Anders würde sich diese Situation darstellen, wenn, z.B. nachts, die Röntgenuntersuchung durchgeführt werden muss, aber im Umfeld der Röntgenabteilung (aus welchen Gründen auch immer) kein entsprechend fachkundiger Arzt verfügbar ist. Dann bekommt der „Anforderungsschein“ eine andere Gewichtigkeit und müsste den Status einer rechtfertigenden Indikation erhalten. Es gehört zu den Aufgaben eines Strahlenschutzverantwortlichen z.B. in einem Krankenhaus, eine Strahlenschutzorganisation auf der Basis der hier skizzierten Struktur aufzubauen. Zu der letzten Frage: Ich nehme an, Sie meinen mit ´Unterweisungskurs´ einen Kurs zur Erlangung der Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte. Dieser kann grundsätzlich überall durchgeführt werden. Es müssen nur die seitens der zuständigen Ärztekammer geforderten Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher sinnvoll, diesbezüglich bei der zuständigen Ärztekammer nachzufragen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld