Röntgeneinsatz nach §20 Abs. 2 RöV

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, der o.g. § 20 ermöglicht den Einsatz von Röntgengeräten ausserhalb ( als solcher definierter ) Röntgenräume. Die §§ 3 und 4 lassen den Schluß zu, dass bei dieser Ausnahmesituation die Begutachtung der Einsatzorte durch einen Sachverständigen nicht erforderlich ist,die SV-Prüfung sich nur auf das Röntgengerät beschränkt. Nach § 20 (2) müssen jedoch ´besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter´ getroffen werden. Kennen Sie Festlegungen von Landesbehörden zum Einsatz transportabler ( Dental- )Röntgengeräte z.B.in Pflegeheimen oder Wohnungen ? Gibt es für solche Fälle Richtlinien o.ä. ? MfG
K.Götze
klaus.goetze
Sehr geehrter Herr Götze, der Betrieb einer Röntgeneinrichtungen ist grundsätzlich nach $ 20 Abs. 1 nur in einem allseits umschlossenen Raum, der in der Genehmigung oder in der Bescheinigung eines Sachverständigen beschrieben wird, zulässig. Nach Absatz 2 gibt es eine Ausnahme, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person dies zwingend erfordert. Ein solches Erfordernis ist allerdings im zahnmedizinischen Bereich kaum vorstellbar. Es gibt somit nur die Möglichkeit, eine Anzeige für den Betrieb in einem bestimmten Raum, z. B. eines Pflegeheimes, mit Sachverständigengutachten bei der zuständigen Behörde einzureichen. Bei wechselnden Einsätzen an verschiedenen Orten ist eine Genehmigung oder Gestattung der zuständigen Behörde für den Betrieb erforderlich, die unter bestimmten Auflagen (Einhaltung des baulichen, gerätetechnischen und patientenbezogenen Strahlenschutzes sowie Durchführung der Qualitätssicherung, bei digital Röntgeneinrichtungen unter Einschluss des Bildwiedergabesytems) erteilt werden kann. Zusätzlich sind selbstverständlich alle personellen Voraussetzungen (aktuelle Fachkunde des Zahnarztes, qualifiziertes Personal mit Fachkunde bzw. Kenntnissen im Strahlenschutz) zu erfüllen. Eine weitere Voraussetzung ist es jedoch nach dem Heilberufsgesetz bzw. der Berufsordnung, dass diese Tätigkeit nicht ausschließlich ´isoliert´ ausgeübt wird, sondern immer nur in Verbindung mit einer Niederlassung bzw. Praxis. Empfehlenswert ist es, sich vorher mit der zuständigen Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Außerdem kann eine solche Genehmigung immer nur für ein Bundesland erteilt werden und nicht bundesweit. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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