Röntgenplakette

Hallo, ich arbeite als OTA in einer Leasingfirma und habe gesagt bekommen, dass ich keine Röntgenplakette von meiner Firma bekommen kann. Da ich aber tagtäglich mit Röntgenstrahlen in Kontakt komme, würde ich gerne eine tragen.
Meine Firma meinte, ich solle doch die Gastplaketten vom Kunden verwenden, aber damit hat mein Arbeitgeber ja gar keinen Überblick über den Strahlenwert (bin alle paar Wochen in einer neuen Klinik) und viele Kliniken bieten leider keine an.
Gibt es denn eine Möglichkeit den Arbeitgeber zu verpflichten eine Röntgenplakette anzubieten?
manuelasakurarommel
Sehr geehrter Fragesteller, wenn Sie für ein Leasing- oder Leiharbeitsunternehmen Tätigkeiten in einem Bereich ausüben, in dem durch den Betrieb einer für Ihren Arbeitgeber „fremden“ Röntgeneinrichtung Strahlenexpositionen für Sie auftreten könnten, die insgesamt im Kalenderjahr mehr als 1 Millisievert effektive Dosis betragen können, dann ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, diese Tätigkeiten bei der zuständigen Strahlenschutzbehörde anzumelden (Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Röntgenverordnung - RöV-) und Sie mit einem Strahlenpass nach § 35 Abs. 2 RöV (zur Dokumentation der erhaltenen Strahlenexpositionen) und einem Dosimeter (§ 35 Abs. 3 und 4 RöV) auszustatten. Da Sie schreiben, dass Sie solche Tätigkeiten regelmäßig bei unterschiedlichen Auftraggebern ausüben, helfen Ihnen sogenannte Besucherdosimeter nicht weiter, denn mit diesen erfolgt ggf. die Erfassung der bei einem bestimmten Auftraggeber erhaltenen Dosis, aber nicht eine Zusammenfassung Ihrer Dosis über das gesamte Kalenderjahr. Auch der Auftraggeber darf Sie in der Regel nach den Vorgaben der RöV in diesen Strahlenschutzbereichen nur tätig werden lassen, wenn Sie einen vollständig geführten Strahlenpass vorlegen können und ein Dosimeter tragen. Unsere Empfehlung ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber noch einmal auf seine Verpflichtung nach § 6 RöV hinweisen (ggf. mit Unterstützung des Betriebsrates und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit) und dabei auch ansprechen, dass eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte, die gegenüber dem Arbeitgeber mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bei Unsicherheiten sollten Sie das Thema (am besten im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber) auch mit den Strahlenschutzbeauftragten der Auftraggeber erörtern, die Ihnen sicherlich fachkompetente Informationen zu Ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der fremden Röntgeneinrichtung geben können. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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