Roentgenraum

Hallo.Ich betreibe bei mir in der Praxis ein OPG und RÖNTGENSTRAHLER INTRAORAL, beide befinden sich in einen dafuer vorgesehenen Raum welcher mit Bleifolie ausgekleidet ist.Meine Frage darf man sich in diesen Raum uneingeschränkt,bei eingeschalteten Geraeten(nur an,kein Roentgenvorgang)aufhalten. Danke
michaelgatzsch
Sehr geehrter Herr Michael, nach den Festlegungen des § 19 Abs. 5 RöV gelten die Bereiche (z.B. Röntgenräume) nur während der Einschaltzeit des Röntgenstrahlers (´Röntgenstrahlung EIN´) als Strahlenschutzbereiche (Überwachungs- und Kontrollbereiche). Außerhalb dieser Zeiten, d.h. auch während der Betriebsbereitschaft (´ohne Strahlung´), dürfen diese Bereiche/Räume für den Aufenthalt von Personen, die nicht untersucht oder behandelt werden, ebenfalls genutzt werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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