Röntgenschürzen

In der DIN 6815 sind die Materialstärken als 0,25 und 0,35 mm Pb (Bleigleichwert) klassifiziert, die für verschiedene Tätigkeiten erforderlich sind.
Tatsache ist, dass viele Schürzen mit 0,5 mm Pb in Gebrauch sind. Aus rein physikalischen Überlegungen bietet die 0,5 mm Schürze- außer bei CT Anwendungen und ggf. in der Nuklearmedizin - keinen wirklichen Vorteil. Die Schutzwirkung steigt bei 80 kV von 98% (0,35 Pb) auf rd. 99% (0,5 mm Pb.
Dagegen ist die Belastung der Wirbelsäule und der Gelenke erheblich höher. Wenn nun ein Gelenksschaden auf Grund des Tragens einer nicht normgerechten Schürze auftritt, ist dann der Arbeitgeber haftbar? Ich meine schon!
Dr. Heinrich Eder, München
eder-h
Sehr geehrter Herr Dr. Eder, in Ihrem Beitrag beschreiben Sie, dass eine Strahlenschutzschürze mit einem Bleigleichwert von 0,5 mm aus der Sicht des Strahlenschutzes dem Stand der Technik entspricht, denn sie hat mindestens denselben Schutzeffekt, wie die in der Norm beschriebenen Schutzschürzen. Damit sind wir der Auffassung, dass aus der Sicht des Strahlenschutzes dem Strahlenschutzverantwortlichen durchaus bestätigt werden muss, dass er die erforderliche Schutzkleidung i.S. des § 21 Abs. 1 RöV zur Verfügung stellt. Wenn diese Art der Schutzkleidung möglicherweise andere körperliche Schäden hervorrufen kann, dann ist dies nach unserer Meinung eine Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. D.h., in solchen Fällen, müssen nach unserer Auffassung die Arbeitsschutzbehörden und/oder die Berufsgenossenschaften prüfen, ob aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Beschäftigten verlangt werden kann, dass eine aus der Sicht des Strahlenschutzes geeignete Schutzkleidung durch eine andere Schutzkleidung ersetzt werden muss. Ob es in den von Ihnen beschriebenen Fällen eine Haftung des Arbeitgebers für mögliche Gesundheitsschäden gibt, entzieht sich unserer Kenntnis. Hier empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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