Röntgentherapieanlagen ohne Verifikationssystem

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
unsere Praxis betreibt ein konventionelles Röntgentherapiegerät Stabilipan II Der Firma Siemens ohne Verifikationssystem.
Bei Durchsicht der neuen Strahlenschutzverordnung bin ich an §114 (1) 2. hängen geblieben.
Bedeutet dies, dass wir das Röntgentherapiegerät ohne Verifikationssystem nicht mehr betreiben dürfen? Falls ja, konnte ich keine entsprechende Übergangsfrist finden. Können Sie mir weiterhelfen?

KaWi
Sehr geehrter Fragesteller, die Übergangsregelungen für den § 114 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) findet man in § 195 Abs. 2 StrlSchV. Danach gelten diese Anforderungen nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichungen hiervon gelten für die Computertomographie und Durchleuchtung (siehe § 195 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld