Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmittel

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in unserer Radiologie werden sämtliche Untersuchungen im Regeldienst von den MTRAs selbstständig durchgeführt, ohne dass ein Radiologe oder ein anderer Arzt im Schaltraum ist. Dieses Szenario gilt sowohl für nativ als auch für Kontrastmittel gestützte Untersuchungen. Der Anwesende Radiologe/Arzt wird lt. Strahlenschutzbeauftragten durch eine telefonische Alamierungskette ersetzt. (Notfallteam und IMC Arzt)
Vor Ort selbst befindet sich allerdings kein Arzt in Rufweite, die Radiologen sitzen in einem anderen Gebäude.
Nun meine Frage: Ist das überhaupt zulässig?
Kann bei einer CT-Untersuchung mit Kontrastmittel ein Arzt in Rufweite durch eine Alamierungskette ersetzt werden?

patcher746
Hallo Stefan, nach den Vorschriften der RöV ist es zulässig, dass eine/ein MTRA eine Röntgenuntersuchung technisch durchführt, ohne dass ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz zugegen sein muss, um die ständige Aufsicht zu führen. Diese Besonderheit ergibt sich im Gegensatz zum/r MFA, da MTRA mit ihrer Berufserlaubnis eine „eingeschränkte“ Fachkunde im Strahlenschutz u.a. für die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen bescheinigt bekommen. Aufgrund dieser bescheinigten Fachkunde, die natürlich aktuell gehalten werden muss, darf die entsprechende Röntgenuntersuchung auf der Grundlage einer rechtfertigenden Indikation seitens eines entsprechend fachkundigen Arztes technisch durchgeführt werden. Die verantwortliche Befundung bleibt dem fachkundigen Arzt vorbehalten. Keine Regelung trifft die Röntgenverordnung für andere medizinische Verfahren, wie z.B. die Kontrastmittelgabe oder die Überwachung des Patienten hinsichtlich der Risiken durch Kontrastmittel. Hier gilt das Berufs- oder Arztrecht, ggf. auch das Patientenrechtegesetz. D.h., die Entscheidung, ob in Fällen, in denen eine Kontrastmittelgabe für die notwendige Röntgenuntersuchung erfolgt ist, ein Arzt vor Ort oder in Rufweite sein muss, erfolgt „nicht“ nach der RöV sondern nach den grundsätzlich geltenden Regeln des Berufs-, Arzt- und/oder Patientenrechts. In welchen Fällen ein Arzt (auch ohne Fachkunde im Strahlenschutz) unbedingt am Untersuchungsort sein muss, um bei Risiken durch Kontrastmittelgabe eingreifen zu können, kann nach unserer Meinung von der zuständigen Ärztekammer oder den ärztlichen Fachgesellschaften beantwortet werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld