SSB- Verantwortlichkeiten bei der Anwendung am Menschen

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

ich habe 2 (in gewisser Weise zusammenhängende) Fragen.

Frage1: Bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen in der Röntgendiagnostik muss ein fachkundiger Arzt die Verantwortung dafür tragen. Dieser stellt die rechtfertigende Indikation (RI).

Nach meiner Ansicht trägt derjenige Arzt die Gesamtverantwortung für die Untersuchung (Anwendung am Menschen), der die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Sehen Sie das ebenfalls so?

Frage 2: Üblicherweise wird in einer Klinik je Fachabteilung ein Arzt als verantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter bestellt. In der Bestellung sind Entscheidungsbereich (=Fachbereich), Aufgaben und (Weisungs-)Befugnisse festzulegen. Es gehört u.A. zu den Aufgaben des SSB sicherzustellen, dass in seinem Entscheidungsbereich die DRW beachtet werden. Wie bewerten Sie die folgende Argumentation eines Arztes, der als SSB bestellt werden soll, auch im Zusammenhang mit der ´Gesamtverantwortung´ aus Frage 1:
Die Verpflichtung zur Beachtung z.B. der DRW liegt nicht bei ihm. In seiner Fachabteilung wird keine ´Strahlung angewendet´ (also das Gerät nicht bedient), sondern lediglich die Anforderung z.B. der Röntgenaufnahme (=RI?) gestellt. Die Beachtung der DRW (§16 Abs.1 Satz 2 RöV) gehören nicht zu seinen Aufgaben, sondern zu denen der MTA.

Ich bin gespannt auf Ihre Sichtweise.

Vielen Dank im Voraus und freundiche Grüße,
Stefan T.
tachlinski
Sehr geehrter Herr Tachlinski, Ihre Auffassung zur ersten Frage können wir nicht so eindeutig teilen. Die Verantwortung für die gesamte Durchführung kann unseres Erachtens durchaus geteilt sein: Ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz stellt die rechtfertigende Indikation im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 RöV. Ein anderer Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz ist für die Anwendung (technische Durchführung und Befundung) von Röntgenstrahlung verantwortlich. Darauf weisen die unterschiedlichen Formulierungen im § 23 (einerseits die Absätze 1 und 2, andererseits der Absatz 3) hin. Dieses entspricht nach unserem Wissen auch der häufig geübten Praxis. Natürlich gilt, dass innerhalb der Strahlenschutzorganisation die Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sein müssen. Anders verhält es sich in der Teleradiologie. Dort ist der fachkundige Teleradiologe für den gesamten Ablauf der Röntgenuntersuchung verantwortlich (vgl. § 2 Nr. 24 und § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV). Zu Frage 2: Die Verantwortlichkeit für die Berücksichtigung der DRW (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RöV) liegt ganz klar beim Strahlenschutzverantwortlichen und bei demjenigen bestellten Strahlenschutzbeauftragten, in dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich die Röntgenuntersuchung erfolgt. Dies ergibt sich aus dem § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 sowie aus dem § 44 Nr. 12 RöV. Keineswegs kann nach RöV die technisch durchführende MTRA diese Verantwortung übernehmen, da sie kein Normadressat der RöV ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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