Sachlage Qualität Röntgenbilder Speicherung im PACs Archiv

Hallo, wie darf ich folgende Sachlage werten:
An einer DSA Röntgen Anlage werden am Flachdetektor hochauflösende Aufnahmen erzeugt.
Die Abnahmeprüfung mit Festlegung der Konstanzprüfung wurde 2017 durchgeführt. Die Aufnahmen sind im „nativen Modus“ im Archiv gespeichert.
Der leitende Arzt stellte 3 Monate später fest, das im Archiv nur die rohen Bilder erscheinen. Er forderte vom Hersteller der Anlage, dass auch die Subtraktionsbilder mit übermittelt werden sollen.
Der Hersteller stellte daraufhin den „nativen Bildversand“ (z.B. Matrix 4k) auf „interpolierte berechnete Bilder“ (Matrix 1k) um.
Ein mix ist nicht möglich, nur diese beiden Modi vorhanden. Auch nicht vom Anwender umstellbar.
Im nativen Versandmodus werden alle per Röntgen Strahlung erzeugten Aufnahmen „nativ“ versendet. Nicht versendet werden ggf. relevante oder selektierte berechneten Subtraktionsbilder der Untersuchung.

Nun prüfte die Ärztliche Stelle die Konstanzunterlagen, stellte eine eklatante Differenz der 2018er Konstanzaufnahmen zur Referenzaufnahme 2017 fest. (Bildversand aus dem Archiv)
Alle erzeugten Aufnahmen, inkl. der Konstanzprüfungen werden an den Systemmonitoren der Anlage im vollem Umfang der Abnahmeprüfung angezeigt und bei der KP bewertet.
Die zur Speicherung in das PACs Archiv gesendeten Bilder wurden „interpoliert oder herunter gerechnet“ und weisen nicht mehr den gewohnten Umfang laut Abnahmeprüfung auf.

Frage1: Was ist hier erlaubt, die Ärzte haben die Aufnahmen verglichen und konnten keinen Befundungsrelevanten Unterschied erkennen, wir jedoch durch technische Aufnahmen.

Frage2: Wie steht es um den Strahlenschutz, zuerst machen wir mit maximaler Dosis knackige Aufnahmen um diese später in einer „eingedampften“ Qualität zu archivieren und ggf. weiter zu verarbeiten. Sicherlich beides auf hohem Niveu, allerdings könnten wir dann auch von vornherein mit 1/3 der Dosis Arbeiten.

Frage3: Ist der Hersteller hier ggf. in der Pflicht nachzubessern?

Frage4 (abstrak!): Kann für die Ärztliche Stelle eine neue (2. Abnahmeprüfung) erstellt werden, welche die interpolierte schlechtere Bildqualität der Refenzaufnahme im Archiv beinhaltet und dann dementsprechend die Konstanzprüfungen durchzuführen. Ich stelle mir das nicht einfach vor am Monitor der Anlage 5 LP abzulesen und dann 2,4 LP am PACS Monitor abzulesen und zu protokollieren. Das macht keinen Sinn.

Vielen Dank für die Bearbeitung.

dirk.selbach
Sehr geehrter Fragesteller, wir haben uns sehr bemüht, zur Beantwortung Ihrer Fragen Unterstützung „von außen“ zu bekommen. Die auch für uns offensichtliche Komplexität dieses Gebietes ist aber so groß, dass die im Forum RöV angestrebte Frage-Antwort-Struktur („kurz und knapp, trotzdem aber möglichst fachlich weiterhelfend“) einfach überfordert ist. Schwerpunktmäßig ist hier sicherlich auch die Kompetenz der Ärztlichen Stellen gefragt, was ja in Ihrem Text angedeutet wird. Es bereitet uns keine Freude und es ist in der Geschichte des Forum RöV nur ganz selten vorgekommen, dass wir die Beantwortung einer schwierigen Anfrage an Kollegen/innen weitergeben müssen, die Spezialisten auf dem betreffenden Fachgebiet sind. Unsere Empfehlung an dieser Stelle: Versuchen Sie Ihre Fragen über Ihre zuständige Strahlenschutzbehörde an den zentralen Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen nach RöV oder an die Experten für Qualitätssicherungsverfahren in den Arbeitskreisen des Länderausschusses RöV weiterzuleiten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen

Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld