Schwangerschaft Ergänzung zu Frage 3036

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, sehr geehrtes Forum-Team,
ich lese und stöbere gerne hier im Forum, oftmals sind die Fragen die dazugehörigen Antworten eine große Bereicherung! Ganz herzlichen Dank an Sie und das Team für diese Arbeit. Beim Stöbern bin ich auf die Frage 3036 gestoßen, es geht um die Exposition von Schwangeren im Kontrollbereich und ein Verbot im neuen Mutterschutzgesetz. Ich interpretiere aber §11 Abs. 3 Mutterschutzgesetz anders. Hier steht:
´Der AG darf eine schwangere Frau keine Tätigkeit ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt ´
Der Grenzwert für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zur Entbindung von 1 mSv ist ja so festgelegt, dass keine unverantwortbare Gefährdung besteht.Selbst wenn 1 mSv erreicht würde. Dies ist ja auch der Grenzwert der allgemeinen Bevölkerung. Deswegen sehe ich es so, dass sich das neue Mutterschutzgesetz und die RöV und StrSchV nicht widersprechen und das Mutterschutzgesetz in §11 Abs. 3 kein absolutes Tätigkeitsverbot beschreibt. Teilen Sie meine Meinung dazu? Besten Dank und mit freundlichen Grüßen Irene Vent
Irene Vent
Sehr geehrte Frau Vent, wie Sie aus unserer Antwort zur Frage 3036 und insbesondere zur Frage 3053 erkennen können, deckt sich unsere Auffassung grundsätzlich mit Ihrer Auffassung zum Thema. Darüber hinaus bleibt aber unser Ratschlag, bei Unsicherheiten oder wenn man sich im Randbereich der max. zulässigen Dosis befindet, auf die zuständige Behörde zuzugehen, da wir wissen, dass einige Behörden hierzu schon Festlegungen getroffen haben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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