Stand der Technik

Lieber Klaus,
ich habe eine Frage zum ´Stand der Technik´. Anfang des Monats habe ich einen C-Bogen (BV, CRT-Bildschirm, Inbetriebnahme 1998) geprüft und festgestellt, das vom Prüfkörper nach DIN 6868-150 lediglich 7 Dynamik-Stufen (anstatt der geforderten 12 Stufen) dargestellt werden.
Das hat jetzt nichts mit Abnahme- oder Konstanzprüfung zu tun!
Ich berufe mich hier auf die Aussage, dass der Stand der Technik eingehalten ist und dieser in den aktuellen Normen definiert ist und den C-Bogen mit MK 2 bemängelt.
Der Hersteller sieht das anders. Dieser beruft sich auf das Alter der Maschine und dem damaligen Stand der Technik.
Wie siehst Du das?
Liebe Grüße aus Stuttgart
Kai Gottwals
PS: Die ärztliche Stelle
gottwals
Sehr geehrter Herr Gottwals, lieber Kai, keine triviale Frage, die du dem Forum RöV präsentiert hast. Wir möchte darauf aber mehr im grundsätzlichen Sinne antworten. Auf den speziellen Fall bezogen, wäre erst im Detail zu prüfen, ob dieser Bereich (Dynamik-Stufen) tatsächlich zur wiederkehrenden Prüfung durch den Sachverständigen gehört und, wenn ja, ob es dann nicht nur die Kontrolle der Abnahmeprüfung (nach dem technischen Stand zum Zeitpunkt dieser Prüfung) betrifft. Als Einstieg in das Problem des Standes der Technik im Rahmen der RöV gilt grundsätzlich die Anforderung des § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV, nach der die wiederkehrende Sachverständigenprüfung einer Röntgeneinrichtung nach dem ´Stand der Technik´ erfolgen muss. Dabei ist nach unserer Auffassung dann vom Stand der Technik im Sinne der RöV auszugehen, wenn sich Fachleute (z.B. aus dem AK RöV oder aus Arbeitsausschüssen des NAR) auf bestimmte (technische) Anforderungen geeinigt haben. Diese Anforderungen, die dann meistens in Regelwerken (z.B. Richtlinien, Normen, Protokolle, Rundschreiben) formuliert worden sind, können bei vergleichbaren Einrichtungen und Systemen aufgrund der gegebenen Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durchaus unterschiedlich sein. Dadurch lassen sich auch Übergangsregelungen bzw. das Fortgelten älterer Regelwerke erklären. Allerdings gilt, dass solches Fortgelten und damit verknüpfte Übergangsvorschriften nachvollziehbar dokumentiert sein müssen. Wenn sich in einem neuen Regelwerk oder in Begleittexten kein Hinweis findet, dass ältere Anforderungen/Vorschriften anwendbar bleiben, dann gilt für den Sachverständigen auch bei einer wiederkehrenden Prüfung, dass er die erforderlichen Prüfungen nach den aktuellen Anforderungen durchführen und auch die möglichen Mängel so beschreiben muss. Ob dies Konsequenzen hat, bleibt der Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorbehalten, die bei Anordnungen auch die Verhältnismäßigkeit der Forderung berücksichtigt. Anders stellt sich der gesamte Vorgang ggf. dar, wenn es sich um eine Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme handelt. Dann wird bis auf wenige Ausnahmen nur nach dem aktuellen Stand der Technik geprüft und ein nicht abgestellter Mangel der Mängelkategorie 2 würde die Inbetriebnahme normalerweise ausschließen. Viele Grüße Klaus Ewen
Klaus Ewen

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