Strahlenbelastung einer stomatologischen Schwester

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen eines Berufskrankheitenfeststellungsverfahrens stellt sich die Frage, ob bei einer ambulant tätigen stomatologischen Schwester, die ab dem 15. Lebensjahr in der DDR in den Jahren von 1945 bis 1990 bei Zahnaufnahmen von Kindern die Filme gehalten hat, eine für die Schilddrüse gesundheitsrelevante Strahlenbelastung zustande kam. Im Strahlenschutzregister liegen keine Personendosisfeststellungen vor. Es wurde weiterhin angegeben:
Häufigkeit solcher Aufnahmen: 5-50 pro Arbeitstag;
Auslösen der Aufnahme per Verlängerungskabel vom Platz der Patienten aus;
Gerät: Siemens Röntgen-Kugel;
Schaltraum und Bestrahlungsraum nicht vollständig getrennt;
keine Verwendung von Tubus oder Blende zur Einengung der Nutzstrahlung;
Verrichtung von anderen Arbeiten im Raum, wenn geröntgt wurde.
Liegen Erfahrungs- oder Erkenntniswerte zur Höhe der Strahlendosis für eine solche berufliche Strahlenexposition vor.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus

Mit freundlichen Grüßen gez. Uwe Schumacher
uwe.schumacher
Sehr geehrter Herr Schumacher, das Forum RöV hat sich als Aufgabe gestellt, technische und rechtliche Fragen möglichst fachkompetent zu beantworten. Dabei kann das Forum nur auf das Wissen freiwilliger Mitarbeiter/innen zurückgreifen. Daraus ergibt sich, dass die Antworten natürlich nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen, rechtlich aber keineswegs belastbar oder bedeutsam sind. Die von Ihnen gestellte Frage geht nach unserer Meinung weit über die Möglichkeiten des Forum RöV hinaus, da zur ihrer Beurteilung und Beantwortung sicherlich ein Einblick in die genaue Tätigkeit der betreffenden Person, spezielle Berechnungen und ggf. eine Art Gutachten erforderlich sind. Hierzu würden wir vom Forum RöV der zuständigen Behörde raten, einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation mit der Klärung der Frage und dem Erstellen eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Insbesondere in BK-Verfahren hat ein belastbares Gutachten sicherlich eine große Bedeutung, da ggf. ein späteres Verfahren vor einem Sozialgericht nicht ausgeschlossen werden kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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