Strahlenschutz

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, nach einem kleinen Unfall mit diversen Knochenbrüchen wurde bei mir (männlich 41 Jahre) in der Notaufnahme eine CT Untersuchung durchgeführt. Ein Gespräch über diese Vorgehensweise oder Risiken die damit verbunden sind hat leider nicht stattgefunden. Obwohl dieses jeder Zeit möglich gewesen wäre. Ich bin davon ausgegangen das der Thorax geprüft wird, als ich mir später die Daten angeschaut habe, war ich sehr überrascht das der Untersuchungsbereich vom Hals bis zu den Oberschenkel reicht. Ein Strahlenschutz/ Hodenschutz wurde nicht angelegt, was mir jetzt nur noch schlaflose Nächte bereitet. Hat man hier richtig gehandelt keinen Schutz anzulegen? Was bedeutet das für mich bezüglich Krebsrisiko und Zeugungsfähigkeit? Was kann ich jetzt tun? Für eine Anmerkung wäre ich sehr dankbar.
Gesamt mAs 8715 Gesamt DLP 1216 KV120 CTDIvol 15.26
pulso
Sehr geehrter Herr Stein, die RöV legt fest, dass Röntgenuntersuchungen (auch CT-Untersuchungen) nur durchgeführt werden dürfen, wenn ein Arzt mit einer entsprechenden Fachkunde im Strahlenschutz das tatsächlich notwendige Untersuchungsverfahren unter Berücksichtigung einer Nutzen-Risikoabwägung festgelegt hat. Durch diese Regelung wird der Arzt verpflichtet, nur solche Untersuchungsverfahren zu rechtfertigen, die tatsächlich auch erforderlich erscheinen. Seine Entscheidung und die entsprechenden Untersuchungsparameter müssen aufgezeichnet werden. Einige dieser Aufzeichnungen können Sie als Patient sogar beim ´Betreiber´ der Röntgeneinrichtung als Abschrift anfordern (Daten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 der RöV). Aus diesen Aufzeichnungen kann ein Fachmann (z.B. Medizinphysiker, Sachverständiger für Röntgeneinrichtungen) dann die tatsächliche Strahlenexposition ermitteln (z.B. auf der Basis der Daten, die Sie in Ihrer Formanfrage zum Schluss angegeben haben). Namen und sonstige Koordinaten von derartigen Fachleuten können Sie ggf. bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Regierungspräsidium o.ä.) erfragen. Die Dokumentation über die o.g. ärztliche Entscheidung (Fachbegriff: rechtfertigende Indikation) muss dem Patienten nicht ausgehändigt, kann allerdings von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. Die Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus der Röntgenverordnung. Hier sind das ärztliche Berufsrecht und das Patientenschutzgesetz heranzuziehen. Sofern Sie sich sicher sind, dass Sie nicht oder nur unzureichend aufgeklärt wurden (vergleichen Sie ggf. noch einmal, ob die schriftlichen Unterlagen, die Sie zur Untersuchung bekommen haben sollten, einen Aufklärungsbogen enthalten), empfehlen wir Ihnen, mit der zuständigen Ärztekammer oder Gesundheitsbehörde Kontakt aufzunehmen. Wir gehen mal davon aus, dass Ihr „kleiner“ Unfall mit „diversen Knochenbrüchen“ doch nicht so ganz klein war. Sonst hätte man bei Ihnen in der Notaufnahme nicht eine CT-Untersuchung durchgeführt, in der ausgedehnte Körperregionen inspiziert werden mussten. Dass Sie nur eine Thoraxuntersuchung erwartet haben, in Wirklichkeit aber weit mehr untersucht worden ist, wird in der Unfalldiagnostik nicht unüblich sein. Das Anlegen von Schürzen, Hodenkapseln, etc. zum Patientenschutz sollte natürlich auch bei CT-Untersuchungen geschehen, immer vorausgesetzt, diese Schutzmittel überdecken keine bildwichtigen Regionen oder führen zu keinen bildstörenden Artefakten. Eine Computertomographie erzeugt eine im Vergleich zu röntgendiagnostischen Standardverfahren höhere Dosis, aber auch eine dieser Dosis entsprechend größere Zahl an befundungswichtigen Informationen. Diese Dosis sollte Ihnen aber bezüglich des Krebsrisikos und einer möglichen Zeugungsunfähigkeit keine schlaflosen Nächte verursachen. Wir wünschen Ihnen, dass die Ergebnisse der CT-Untersuchung dazu beitragen werden bzw. beigetragen haben, Sie von den Unfallfolgen wieder zu befreien. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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