Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
gibt es genau definierte Vorgaben welche Punkte eine Strahlenschutzanweisung für die Teleradiologie verbindlich enthalten sollte/ muß?
Ich habe bisher bei meiner Recherche leider nur allgemein gehaltene Informationen gefunden.
Haben Sie eventuell eine Orientierungshilfe?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
MfG
J.Dittig
Strahlenschutzanweisung Teleradiologie
Sehr geehrte/r Frau/Herr Dittig, obligatorisch verlangen die Genehmigungsbehörden bei Genehmigungen zur Teleradiologie Strahlenschutzanweisungen nach § 15a der RöV. Mindestanforderungen zu dieser „notwendigen“ Strahlenschutzanweisung findet man in den Anlagen zur bundesweit abgestimmten Mustergenehmigung zur Teleradiologie. Insbesondere soll die Strahlenschutzanweisung gemäß § 15a RöV mindestens folgende Angaben enthalten: Organisation des Strahlenschutzes mit Darlegung der Befugnisse, Anwesenheit und Erreichbarkeit des SSB; Regelung zum wesentlichen Betriebsablauf; Führung eines Betriebsbuches; Angaben zu regelmäßigen Funktionsprüfungen; Angaben zur Ermittlung der Personendosis; Regelungen des Schutzes gegen Störmaßnahmen. Sofern gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 6 RöV eine Vertretung des Teleradiologen geregelt ist, muss auch das notwendige Ausfallkonzept nachgewiesen und beschrieben werden. Weitere Informationen finden Sie im Internet (z.B. auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg) und bei der für Sie zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld