Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
ich bin als Strahlenschutzbeauftragter einer Firma bestellt worden, die sich mit Entwicklung und Herstellung von diagnostischen Röntgenapparaten (Prototypen und Serienprodukten) für Humanmedizin beschäftigt. Ich bin kein Mitarbeiter dieser Firma. Mein gewöhnlicher Sitz (Büro) befindet sich außerhalb der Firmenräumlichkeiten, allerdings im selben Gebäude und alle Räume der Firma sind in 1-2 Minuten zu erreichen.
Vor einiger Zeit hat die Firma ein neues (elektronisches) Zugangssystem zu den Räumlichkeiten (Büros und Laborräumen) eingeführt, zu dem ich keinen Zugang mehr bekommen habe. Somit bin ich ´ausgesperrt´ worden und kann die Räume der Firma ohne Begleitung einer berechtigten Person nicht mehr betreten.
Meiner Auffassung nach müsste mir, als Strahlenschutzbeauftragtem, ein uneingeschränkter Zugang zu allen Räumlichkeiten gewährt werden (ggf. eingeschränkt auf die Laborräume, wo Röntgengeräte betrieben bzw. aufbewahrt werden).
Wo finde ich bitten entsprechende Paragraphe, die diese Berechtigung eindeutig regeln?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Kamm
Strahlenschutzbeauftragter - Zugangsberechtigung?
Sehr geehrter Herr Kamm, der bestellte Strahlenschutzbeauftragte (SSB) hat nach Paragraph 15 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 RöV dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der RöV und die Festlegungen aus behördlichen Bescheiden eingehalten werden. Hierfür sind dem SSB ein ausreichender innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die notwendigen Befugnisse einzuräumen. Unserer Meinung nach gehört hierzu auch der freie Zugang zu allen Orten, an denen Röntgenstrahlung vorhanden ist. Nur so kann der SSB seine Aufgabe zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen erfüllen. Sollte, wie Sie es beschreiben, später der freie Zutritt zu bestimmten Bereichen, in denen Röntgenstrahlung auftreten könnte, eingeschränkt werden, so ist dies u.E. eine Änderung der Befugnisse, die vom SSV der zuständigen Behörde mitzuteilen ist. Die Behörde prüft dann, ob der SSB aufgrund der vorgenommenen Änderung überhaupt noch in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Sie sollten dem SSV diese Problematik in einem Gespräch noch einmal erläutern und ihn auf seine Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde hinweisen. Ggf. macht es Sinn, dem SSV vorab mitzuteilen, dass, sofern er die Behörde nicht informiert, Sie das machen würden, da Sie sonst Ihre Verantwortung als bestellter SSB nicht mehr wahrnehmen könnten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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