Strahlenschutzgesetz

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

nach Durchsicht des Strahlenschutzgesetzes und der Verordnungen habe ich vielleicht nicht alles korrekt verstanden. Dazu hätte ich leider ein paar Fragen:
1. Ist der Begriff der Helfenden Person jetzt durch den Begriff der Begleitperson ersetzt?
2. Bleibt es bei einer Gesamtlebensdosis für strahlenexponierte Personen von 400mSv?
3. Müssen Personen im Überwachungsbereich jetzt mit Dosimetern versorgt werden?

Vielen dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen

G.

Guido Kindervater
Sehr geehrter Fragesteller, 1. Der Begriff helfende Person wurde durch die Begriffe Betreuungs- oder Begleitperson ersetzt. 2. Die Berufslebensdosis von 400 mSv findet man in § 77 des Strahlenschutzgesetzes. 3. Für den Überwachungsbereich ist nach dem uns vorliegenden Entwurf zur Strahlenschutzverordnung in § 64 Abs. 1 folgendes vorgesehen: „Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maßgabe des § 65 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird. Ist für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht erreicht werden, so kann für diese Personen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden.“ D.h., im Einzelfall ist zu prüfen, ob diese Werte sicher unterschritten werden können. Nur dann kann auf die Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich verzichtet werden. Bei Unsicherheiten zum Wortlaut der neuen Strahlenschutzverordnung und des Strahlenschutzgesetzes, empfehlen wir eine (Internet-) Recherche in den Amtlichen Begründungen zu den Vorschriften. Hierdurch können unseres Erachtens einige Unsicherheiten ausgeräumt werden. Außerdem muss nach Veröffentlichung der Strahlenschutzverordnung geprüft werden, ob der Wortlaut noch mit dem Entwurf übereinstimmt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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