Streustrahlenraster

Guten Tag. Ich als Sachverständiger habe eine Frage in Bezug auf die Forderung der Bundesleitrichtlinien welches Schachtverhältnis denn nun bindend für Kinderaufnahmen an rad.Aufnahmegeräten sind. Ein Schachtverhältnis von 8 wird vorgeschlagen ( bzw.das Raster muss entfernt werden können) aber Raster werden meines Wissens nur noch mit einem Schachtverhältnis von r10 oder höher hergestellt. Sind die Forderungen dieser Leitlinien für mich denn bindend , oder wie sehen Sie das .
Viele Grüsse ...Klaus Keller

kellergalaske
Sehr geehrter Anfrager, wenn Sie Ihre Frage zu Rastereigenschaften (Lamellen- bzw. Linienzahl, Schachtverhältnis, Fokussierungsabstand) aus dem Blickwinkel eines Sachverständigen sehen wollen, dann wird man feststellen, dass sowohl in der jetzt noch geltenden Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) als auch in deren Entwurfsfassung Prüfpositionen, die technische Eigenschaften eines Rasters ansprechen, nicht (mehr) abgefragt werden. Das ist in der „Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik“ (siehe Internet) anders. Aber diese Leitlinie ist bei aller Gewichtigkeit eben keine Richtlinie, Norm, etc. sondern nur eine (sehr nützliche) Empfehlung. Sie ist also im juristischen Sinne für die Tätigkeit eines Sachverständigen nicht „bindend“. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld