Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ewen,
für die zukünftige Abnahme- und Konstanzprüfung müssen die neuen TG18-Testbilder verwendet werden.
Die Bezeichnungen der Testbilder, die wir in unserer Arbeitsgruppe finden konnten, weichen von den in der oben genannten DIN ab. So haben wir hier z.B. in mehreren Herstellersoftware-Programmen ein Testbild ´TG18-QC´ zur Verfügung, in der DIN 6868-157 lautet die Bezeichnung ´TG18-OIQ´. Beide Testbilder sind zwar sehr ähnlich, weisen aber signifikante Unterschiede auf, die uns bezüglich der Verwendbarkeit leicht verunsichert haben. Daher meine Frage:
Ist es in der Praxis der Konstanz- und Abnahmeprüfung akzeptabel, auch die ´TG18-QC´-Bilder zu verwenden oder ist dies unzulässig?
Falls die Antwort unzulässig lautet, wo können wir die ´originalen´ Testbilder bekommen?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Hanis
mts Medizintechnische Gesellschaft
Zechenstr. 3a
45768 Marl
TG18-Testbilder nach DIN 6868-157 / Konstanzprüfung
Sehr geehrter Herr Hanis, ich selbst habe bei der Erstellung der DIN 6868-157 nicht mitgearbeitet, kenne aber Kollegen, die an der Formulierung dieser Norm beteiligt waren. Von dort kommt die dringende Empfehlung, nur die Testbilder zu nutzen, die man beispielsweise über Verfolgung des Weges mit der Einstiegsadresse www.nar.din.de als ´DIN-konform´finden kann. Ich z.B. bin auch über die Eingabe ´Testbilder nach DIN 6868-157´ über Google fündig geworden. Das Argument war, dass auch kleinere Unterschiede zwischen den Testbildern einen Einfluss auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Abnahmeprüfung haben könnte. Es wurde außerdem gesagt, dass man bei Nutzung anderer (DIN-konformer) Testbilder diese ggf. an die Matrixgröße anpassen muss, ein Vorgang, den die Hersteller von BWS beherrschen sollten. Zum Schluss muss noch gesagt werden, dass die Frage, ob die Nutzung von Testbildern außerhalb des Dunstkreises der DIN 6868-157 ´zulässig´ sei, mit dem Hinweis beantwortet werden muss, dass eine Norm eine technische Empfehlung ist und kein Verordnungstext. Klar, man kann abweichen, wenn das betreffende Schutzziel auch anderweitig erreicht wird. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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