Hallo Herr Ewen! Die Genehmigung der Teleradiologie beinhaltet ja für den Wochenend- bzw. Nachtdienst die Anwesenheit eines/einer MTRA. Um diesen Dienst aufrecht zu erhalten,gibt es,glaube ich, eine Mindestanforderung von 3 MTRA.
Ist die Anzahl unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang bzw. ist es nicht mehr als fahrlässig, wg. Krankheit/Urlaub/Überstundenabbau etc. ,die Teleradiologie eines Hauses auf nur 3 ´Köpfe´ zu verteilen...?!
Vielen Dank und viele Grüße!
Teleradiologie
Sehr geehrter Herr Clement, die RöV beschreibt in § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine „Betriebsgenehmigung“ erteilt werden kann. Im Zusammenhang mit Ihrer Frage sind insbesondere der § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 zu beachten. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 6 RöV kann man erkennen, dass das für eine sichere Ausführung des Betriebes notwendige Personal vorhanden sein muss. § 3 Abs. 4 Nr. 2 konkretisiert diese Voraussetzung für die Teleradiologie insoweit, als das notwendige Personal für die technische Durchführung die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 (in der Regel MTRA/MTA) erfüllen muss. Die notwendige Anzahl von MTRA hängt sicherlich von dem Umfang der Teleradiologie ab. Wenn sichergestellt ist, dass nur wenige Untersuchungen durchgeführt werden und in Zeiten, in denen keine/kein MTRA zur Verfügung steht, auch keine Teleradiologie erfolgt, dann könnte (zumindestens theoretisch) ggf. schon eine/ein MTRA für einen sicheren Betrieb ausreichend sein. Wenn mit der Teleradiologie jedoch die gesamten Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste aufgefangen werden sollen und die Untersuchungsfrequenz entsprechend hoch ist, dann reicht eine/ein MTRA nach allen Erfahrungen nicht aus. Allerdings ist es schwer, eine feste Anzahl von Personen anzugeben, die im Rahmen der Teleradiologie für die technische Durchführung zur Verfügung stehen müssen. Hierzu sind neben den Untersuchungsfrequenzen auch die Arbeitsschutz- und insbesondere die Arbeitszeitvorschriften (max. zulässige tägliche Arbeitszeit, Ruhezeiten, zulässige wöchentliche Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, notwendige Krankenvertretungen) zu berücksichtigen. Hier ist es nach unserer Meinung wichtig, neben dem betroffenen Personal auch Betriebs- oder Personalräte und bei Unsicherheiten auch die zuständigen Strahlenschutz- und Arbeitsschutzbehörden einzubinden. Grundsätzlich sollte sich ein Genehmigungsinhaber (Strahlenschutzverantwortlicher) immer bewusst sein, dass er den Betriebsablauf so organisieren und regeln muss, dass die Pflichten und Schutzvorschriften (RöV, aber auch Arbeitszeitgesetz) eingehalten werden. Dies bedeutet, dass er für ausreichendes Personal zu sorgen hat. Verstöße dagegen, weil z.B. zu wenig MTRA zur Verfügung stehen und dann in der Teleradiologie medizinische Fachangestellte (MFA) eingesetzt werden, können Ordnungswidrigkeiten sein, die mit einem Bußgeld geahndet werden, lassen evtl. sogar den Widerruf einer Genehmigung zu und können zusätzlich zur Folge haben, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz die strahlenschutzrechtliche Zuverlässigkeit eines SSV von der zuständigen Aufsichtsbehörde angezweifelt wird. Dies könnte dann sogar Auswirkungen auf den Betrieb aller Röntgeneinrichtungen haben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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