Teleradiologie

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,

ich hatte mich als SSB eines im Dienst teleradiologisch versorgten KH an die ÄK gewandt. Dort wollte man zuerst auch die fachkundigen Ärzte noch mal 2 Wochen in das CT-Praktikum schicken. Auf meine Intervention hin gibt es jetzt die nachfolgende Aussage::

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ziffer 6.2.2 (Teleradiologie) der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin müssen Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können. Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeit nachzuweisen. (...) Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.



Ein Kammermitglied aus Baden-Württemberg hat sich an seine Bezirksärztekammer gewandt und die Auffassung vertreten, dass ein bereits fachkundiger Arzt in einem Teilgebiet über entsprechende praktische Erfahrungen verfügen kann und nach Bestätigung dieser und nach spezifischer Einweisung in die Teleradiologie durch eine Teleradiologen tätig sein kann, ohne ein 2-wöchiges Praktikum absolviert zu haben.



Zur Auslegung der Ziffer 6.2.2. der Röntgen-Fachkunderichtlinie haben wir Herrn Eytner, Umweltministerium Baden-Württemberg, um Stellungnahme gebeten. Herr Eytner hat per E-Mail vom 27.10.2017 folgendes mitgeteilt:



´Die praktische Erfahrung, die über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben ist, ist nur von den Ärzten zu erbringen, die nicht fachkundig sind.

Ärzte, die eine Fachkunde im Strahlenschutz nach der RL Fachkunde nach RöV erworben und bescheinigt bekommen haben, benötigen nur die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort. Für die Dauer zum Erwerb der praktischen Erfahrung macht die RL Fachkunde nach RöV keine Vorgabe. Die Dauer legt der Teleradiologe, der die praktische Erfahrung vermittelt, fest. Der Zeitrahmen für die ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung kann also auch weniger als 14 Tage betragen, wenn dies der bestätigende Teleradiologe verantworten kann. Auch dann, wenn die Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ein CT ist und der Arzt am Ort der technischen Durchführung, der dem Teleradiologen die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben übermittelt und den Patienten aufklärt keine CT-Fachkunde, sondern eine andere Fachkunde nach der RL Fachkunde nach RöV besitzt.´


Wir gehen davon aus, dass diese Aussage für alle Bezirksärztekammern von Bedeutung sein dürfte und leiten Ihnen diese daher gerne weiter.



Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Hespeler
Juristische Geschäftsführerin
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart




Ich bin hier aber noch unsicher, denn was heißt ´Teleradiologe´? Die telradiologisch tätige Uniklinik wird doch den Kollegen keine Bescheinigung über praktische Erfahrung ausstellen, die habe ich doch vermittelt durch die Tätigkeit vor Ort und die Schulungen.
Ich halte die Formulierung des Gesetzes für zweifelhaft. Da ich ja als Radiologe und CT-fachkundiger theoretisch auch teleradiologisch tätig sein dürfte, kann ich mich dann auch als ´Telradiologe´ fühlen??
Das ist ja meines Wissens kein klar definierter Begriff??

Gibt es eine Vorgehensweise an die man sich hier verbindlich halten kann?

2. Wie ist es mit den Berufsanfängern, die den Teleradiologie-Kurs absolviert haben. Denen könnte ich doch die praktische 14-tägige Erfahrung am CT im Haus vermitteln, da hier ja kein ´Teleradiologe´ in 6.2.2 gefordert wird?

Vielen Dank, wenn Sie hier etwas Klarheit reinbringen könnten und evtl. auch irgendwann mal das Gesetz klarer formuliert wird...
Bei meinem letzten Strahlenschutzkurs zur Auffrischung am KIT in Karlsruhe haben verschiedene Referenten hier diametral sich widersprechende Aussagen getroffen...
In der Praxis herrscht große Verwirrung bei LÄK und den Bezirksregierungen etc.

Danke sehr und mit freundlichen Grüßen
veit.steil
Sehr geehrter Herr Dr. Steil, vielen Dank für die Zusammenfassung der Problematik und der Darstellung der Auffassung des Kollegen Eytner vom Umweltministerium BW. Herr Eytner hat hier dankenswerterweise noch einmal die Auffassung der zuständigen Bundes- und Landesministerien formuliert, die sich so auch aus der von Ihnen genannten Fachkunderichtlinie ergibt (Lfd.-Nr. 6.2.2, letzter Absatz). Hier haben die Behörden sich vereinbart, dass für Ärztinnen und Ärzte, die über eine Fachkunde nach RöV verfügen, d.h. die nach dem Erwerb der Kenntnisse mindestens einen Grund- und einen Spezialkurs Röntgendiagnostik besucht haben, die ausreichend Sachkunde für ein Teilgebiet der Röntgendiagnostik nachgewiesen haben und denen die zuständige Stelle (i.d.R. Ärztekammer) die Fachkunde im Strahlenschutz für ein Teilgebiet der „konventionellen“ Röntgendiagnostik bescheinigt hat, gilt, dass sie aufgrund ihrer Fachkompetenz einer Einweisung und praktische Erfahrungen in der Teleradiologie bedürfen, die in einem angemessenen Zeitraum erfolgen muss. Es ist unserer Meinung nach völlig eindeutig, dass dieser Zeitraum bei derart „gut“ ausgebildeten Ärzten (weit) unter zwei Wochen liegen wird. Allerdings teilen wir die Regelung der Richtlinie, dass die Entscheidung, wann Einweisung und praktische Erfahrung ausreichend sind, um in der Teleradiologie am Ort der Untersuchung verantwortlich mitzuwirken, von einem Kollegen getroffen werden muss, der als verantwortlicher „Tele“Radiologe über die notwendige Erfahrung verfügt. Der Begriff des „Teleradiologen“ ist nach unserer Meinung in der RöV nicht abschließend definiert. Allerdings ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen (§ 2 Nr. 24 RöV) und den Genehmigungsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV), dass es sich um einen Arzt handeln muss, der über die Fachkunde für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik verfügen und der zusätzlich die Kompetenz besitzen muss, abschließende Verantwortung für eine Röntgenuntersuchung zu übernehmen, ohne am Ort des Geschehens zu sein (einschließlich Stellen der rechtfertigenden Indikation, Festlegung der Untersuchungsdurchführung, Erstbefundung). Neben den reinen ärztlichen Kompetenzen gehört hier sicherlich auch die Erfahrung im Umgang mit den erforderlichen Kommunikations- und IT-Mitteln dazu. Für die Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte, die nicht über Fachkunde verfügen, ist die unmittelbare Mitwirkung des „Teleradiologen“ im zweiten Absatz der Lfd.-Nr. 6.2.2 der Fachkunderichtlinie nicht bindend vorgeschrieben. Hier können sicherlich die notwendigen praktischen Erfahrungen durch einen Arzt mit Fachkunde für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik erfolgen. Allerdings meinen wir, dass dieser Arzt, wenn er nicht selbst als Teleradiologe tätig ist, für die eine oder andere Situationsdarstellung auch beratende Unterstützung durch einen Teleradiologen benötigen wird (z.B. für Durchführungsanweisungen oder IT-Vorgaben). Dass die Richtlinie hier eine andere Vorgehensweise ermöglicht als bei den Ärzten, die bereits eine konventionelle Fachkunde aufweisen, liegt sicherlich auch daran, dass die Kenntnisse im Strahlenschutz noch von der zuständigen Stelle (i.d.R. Ärztekammern) bescheinigt werden müssen und dabei alle notwendigen Unterlagen überprüft werden (können). Bei Ärzten mit „konventioneller“ Fachkunde ist eine solche Bescheinigung durch die Ärztekammer nicht erforderlich, d.h. hier werden auch keine Unterlagen mehr bei der Kammer vorgelegt werden müssen. Für die anstehenden Gesetzes- und Verordnungsvorhaben gehen wir davon aus, dass die Kollegen (z.B. Herr Eytner) die Problematik kennen und entsprechende Regeln initiieren werden (vielleicht wird ja auch dieses Forum von den Entscheidern gelesen). Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

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