Teleradiologie gemäß StrlSchG, Fachkunde des “Teleradiologen“

Sehr geehrte Damen und Herren, im § 5 Abs. 38 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist der Begriff “Teleradiologie“ wie folgt bestimmt: Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet (Teleradiologe).
Frage: Mit welcher Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Röntgenverordnung vom 08.01.1987 i.d.F. vom 01.09.2012 ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 5 Abs. 38 StrlSchG äquivalent?
Für die Beantwortung meiner Frage möchten ich Ihnen im Voraus danken. Mit freundlichen Grüßen Heinrich Mertens

heinrich.mertens
Sehr geehrter Anfragesteller, das Genehmigungsverfahren zur Teleradiologie ist in der (alten) RöV in § 3 Abs. 4 beschrieben. Der im § 5 Abs. 38 StrlSchG angesprochene Teleradiologe benötigt die „erforderliche“ Fachkunde im Strahlenschutz. Der Begriff „Teilgebiet“ wird nicht genannt. Der Umfang der Fachkunde für den Teleradiologen ist daher nicht auf ein Teilgebiet eingeschränkt, sondern muss für das Gesamtgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung gegeben sein. Die von Ihnen hinterfragte Äquivalenz der Fachkunden nach RöV und StrlSchG ergibt sich durch § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV mit dem Bezug auf § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV („erforderliche Fachkunde für das Gesamtgebiet“). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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