Teleradiologie in der Regelarbeitszeit

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

ich heiße Mark Steinmann und arbeite als Assistenzarzt in der Radiologie.

In unserem Bereitschaftsdienst erbringen wir per Teleradiologie CT-Untersuchungen für 5 Krankenhäuser sowie Röntgen für 2 dieser 5 Häuser, zusätzlich zu den Leistungen im Haus, in dem wir Bereitschaftsdienst leisten.

Nun wollte ich fragen, ob Teleradiologie auch während der Regelarbeitszeit möglich ist.
Hintergrund ist zweierlei:

Zum einen gibt es seit Neuestem ein Konstrukt, bei dem eine unserer MTRA in der Regelzeit zu einem der Häuser fährt und dort CT-Untersuchungen durchführt, die wir zuvor geprüft und indiziert haben, da dort kein Radiologe vorort ist. Angeblich ist dort immer ein Internist, der zufällig die Fachkunde CT hat (zumindest wurde uns das so mitgeteilt) vorort, der dann die ´Aufsicht´ habe, sodass damit formal keine Teleradiologie vorläge, obwohl wir am 30km entfernten Standort die Befundung übernehmen. Ist dieses Konstrukt so haltbar, bzw. liegt damit also keine Teleradiologie vor, auch wenn wir nicht am Ort der Untersuchung anwesend sind?

Zum andere gibt es aktuell eine gewisse Auseinandersetzung mit der Verwaltung/Krankenhausleitung bzgl. unseres Bereitschaftsdienstes, da dieser deutlich über das Ausmaß eines normalen Dienstes hinausgeht - nicht zuletzt, weil wir eben 5 Häuser teleradiologisch betreuen. Nun laufen dazu etwas widerwillige Gespräche und in deren Rahmen kam bei uns die Frage, ob es denn Teleradiologie in der Regelarbeitszeit gibt, falls wir z.B. auf ein Schichtmodell umstellen sollten, oder ob dann automatisch keine Teleradiologie mehr stattfinden kann. Die RöV sagt dazu ja in §3, Abs 4, letzter Satz
´Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochenend-
und Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus
erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf die
Patientenversorgung besteht. Eine Genehmigung nach Satz 3 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.´
Nun ist uns nicht ganz klar, was mit der Einschränkung ´ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht´ genau gemeint ist, denn per se kann man ja behaupten, dass z.B. jede CT-Untersuchung der Patientenversorgung dient, wo also wären da die Hürden, damit nicht flächendeckend Teleradiologie in der Regelarbeitszeit läuft?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Zeit und Mühen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mark Steinmann

mark.steinmann
Sehr geehrter Herr Steinmann, wenn wir uns Ihre Darstellung zu dem neuen Konstrukt ´Einbindung externer Häuser/Kliniken´ ansehen, dann kommen wir zu der Auffassung, dass Sie uns eine klassische, wenn auch ungenehmigte Teleradiologie beschreiben. Nach Ihren Worten erfolgen rechtfertigende Indikation vor der Untersuchung, verantwortliche Erstbefundung in Ihrem Haus und dazwischen die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung durch eine/einen MTRA in dem Krankenhaus, in dem sich der Patient befindet. Dieses weicht unseres Erachtens vom „Standard der RöV“ ab, da dort vorgesehen ist, dass die rechtfertigende Indikation (RI) unter der Voraussetzung erfolgt, dass der fachkundige rechtfertigende Arzt den Patienten vor der RI gegebenenfalls körperlich untersuchen kann (§ 23 Abs. 1 RöV). Dies ist nach Ihrer Beschreibung des angewendeten Konstrukts nicht gegeben. Die RöV fordert auch, dass das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten der Röntgeneinrichtung geprüft ist. Dies erfolgt im Rahmen der Inbetriebnahme und wiederkehrend sowohl bei stationär betriebenen Röntgeneinrichtungen als auch bei genehmigten Teleradiologien. Bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation erfolgen solche technischen Prüfungen nicht übergreifend. Vergleichbares gilt auch für die Prüfung im Rahmen der ärztlichen und technischen Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle. Auch hier sind erforderliche übergreifende Prüfungen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Daher ist unser Rat zu diesem ersten Teil Ihrer Forumanfrage, dass Sie mit der zuständigen Aufsichtsbehörde besprechen sollten, ob diese Betriebsweise ohne Teleradiologiegenehmigung überhaupt zulässig ist. Zum zweiten Teil Ihrer Frage ist anzumerken, dass Teleradiologiegenehmigungen über die „Dienste“ hinaus nur möglich sind, wenn bestimmte Voraussetzungen/Randbedingungen vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der zuständigen Genehmigungsbehörde explizit nachzuweisen. Die Einschränkung der RöV, dass für die Genehmigung einer Teleradiologie über die Dienste hinaus „ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung“ bestehen muss, ist als Grundsatz zu verstehen und nicht als Nachweis für die einzelne Untersuchung. D.h., bereits mit der Beantragung einer solchen Genehmigung ist der zuständigen Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass die Patientenversorgung im regionalen Umfeld gefährdet wäre, wenn eine solche Genehmigung nicht erteilt würde. Als Beispiel für einen solchen Nachweis könnte gelten, dass es im Umfeld keine weiteren entsprechende Röntgeneinrichtung zur notwendigen Untersuchung von Patienten gibt, das eigene Haus aber auch nicht über genügend fachkundige Ärzte verfügt, um alle Zeiten „im normalen Tagesbetrieb“ abzudecken und auch unter Nutzung von „Anreizsystemen“ die Beschäftigung weiterer fachkundiger Ärzte nicht erreichbar ist. Es ist ggf. davon auszugehen, dass die zuständige Genehmigungsbehörde das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen von einer regional zuständigen Gesundheitsbehörde bestätigt haben möchte. Als Fazit ergibt sich unseres Erachtens, dass man erst einmal intern prüfen muss, ob die vorgenannten Voraussetzungen überhaupt gegeben sind und nachgewiesen werden können - und dann die Einzelheiten mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung abklärt. Besonders empfehlen wir zu diesem Thema die Lektüre von Gerichtsurteilen (z.B. Verwaltungsgericht Aachen vom 8.2.2007). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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