Sehr geehrter Prof. Ewen,
ich bin Radiologe in einer Gemeinschaftspraxis in NRW. Die notwendigen Fachkunden aller Kollegen für das Gesamtgebiet der radiologischen Diagnostik liegen vor.
Wir führen täglich Röntgenuntersuchungen an Patienten durch, die mit einer Überweisung zu uns kommen. Im optimalen Fall ist auf der Überweisung die klinische Indikation und gewünschte Untersuchung aufgeführt.
Meine Frage: Ist für die Überprüfung/Stellung der rechtfertigenden Indikation durch uns durchführenden Ärzte, zwingend der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt/die persönliche Interaktion mit dem Patienten notwendig? Oder reicht es in passenden Fällen aus, durch studieren des anfordernden Schriftstückes vor Durchführung der Untersuchung, die rechtfertigende Indikation zu stellen?
Wäre es berufsrechtlich/ nach Röntgenverordnung somit korrekt wenn ein Patienten der z.B. für einen Röntgen-Thorax in unsere Praxis kommt, die Untersuchung erhält nachdem ein in der Praxis anwesender Radiologe die rechtfertigende Indikation nach Durchsicht des Überweisscheines gestellt hat, die Praxis danach verlässt ohne einen persönlichen Kontakt mit dem Radiologen gehabt zu haben?
Der Hintergrund dieser Frage ist eine Abrechnungsfragestellung im GKV Bereich (betrifft die sogennante Konsiliarpauschale EBM 24211).
Ich bedanke mich ganz herzlich im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
D. Miksic
Überprüfung der rechtfertigenden Indikation
Sehr geehrter Herr Miksic, die RöV fordert, dass vor der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation stellt. Im Rahmen dieser rechtfertigenden Indikation muss der fachkundige Arzt die Möglichkeit haben, den Patienten vor Ort persönlich untersuchen zu können (§ 23 Abs. 1 RöV). Diese Formulierung in der RöV zeigt, dass die Stellung der rechtfertigenden Indikation in Einzelfällen (!) auch ohne tatsächliche Untersuchung oder Inaugenscheinnahme möglich ist („die Möglichkeit haben“). Dabei muss der „rechtfertigende“ fachkundige Arzt auf der Grundlage der klinischen Indikation und der „sonstigen Datenlage“ aber in der Lage sein, eine Nutzen/Risikoabwägung, bezogen auf den Patienten, durchzuführen, die geeignete Untersuchungsmethode festzulegen und den technisch durchführenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Der Begriff „technische Durchführung“: siehe § 2 Nr. 7 RöV. Wir gehen davon aus, dass es in bestimmten Fällen möglich ist, genauso zu verfahren. Weiter ist es nach den Regelungen der RöV durchaus erlaubt, dass die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung (nach erfolgter rechtfertigender Indikation unter den oben genannten Randbedingungen) zu einer Zeit erfolgt, in der sich der fachkundige Arzt (z.B. ein Radiologe) nicht am Untersuchungsort oder in der Nähe dieses Ortes aufhält. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Person, die technisch durchführt, über die erforderliche FACHKUNDE im Strahlenschutz für diese Tätigkeit verfügt. Dieses ist normalerweise bei MTRA der Fall. Nicht zulässig wäre das Entfernen des fachkundigen Arztes vom Untersuchungsort, wenn die technische Durchführung durch MFA mit KENNTNISSEN im Strahlenschutz erfolgen sollte, da diese Personen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes tätig werden, also technisch durchführen dürfen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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