Überwachung der Körperdosis in Strahlenschutzbereichen

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, sehr geehrtes Forum-Team,
in § 64 StrSchV steht, dass an allen Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln ist. Der Überwachungsbereich ist ja ein Strahlenschutzbereich, also müssen die Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten, demnach ein Dosimeter erhalten. Die Ausnahme ist, dass eine effektive Dosis von 1 mSv (...) nicht erreicht werden kann, dann kann darauf verzichtet werden.
Per Definition ist ja Überwachungsbereich ein Bereich, in dem die effektive Dosis höher als 1 mSv sein kann.
Frage 1: wie kann ich mir das praktisch vorstellen? Müssen an den Personen, die im Überwachungsbereich tätig sind, Messungen der Personendosis gemacht werden, wenn diese 1 mSv unterschreiten, kann man wieder auf die Messung verzichten? Muss nachgewiesen werden, dass die effektive Dosis 1 mSv nicht überschreiten kann?Vielen Dank für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüßen
Irene Vent

vent
Sehr geehrte Fragestellerin, grundsätzlich verweisen wir auf unsere Antwort zur Frage:3176 BETREFF: Strahlenschutzgesetz. Darüber hinaus müssen wir Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde verweisen, da uns bisher keinerlei Erfahrungen über ein mögliches Verfahren vorliegen und ggf. getätigte Vereinbarungen zwischen den Behörden zu diesem Thema nicht bekannt sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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